Ausbilder werden

Wer ausbilden möchte, sollte einen anerkannten Abschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung vorweisen oder langjährig im Beruf tätig sein, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen. Darüber hinaus ist ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildereignungsprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Eignung) notwendig. Eine Altersbeschränkung für Ausbilder besteht nicht. Die Eintragung als Ausbilder erfolgt nur in Zusammenhang mit einem Ausbildungsbetrieb.

 

Folgende Gesetze und Verordnungen sind notwendiges Handwerkszeug für jeden Ausbilder:

  • Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Die Ausbildungsverordnungen der Berufe, in denen ausgebildet wird. (Diese erhalten Sie auf Anfrage über Ihre zuständige Ausbildungsberaterin.)

 

Ausbilderinnen und Ausbilder haben maßgeblichen Einfluss auf die Qualität in der beruflichen Bildung. Daher gilt zu beachten, dass nur ausbilden darf, wer persönlich und fachlich (berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Eignung) dazu geeignet ist. So legt es das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in den §§ 28 BBiG ff. fest: 

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist (§ 29 BBiG). 

Persönlich nicht geeignet ist, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf  (§ 25 JArbSchG) oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund des
     Berufsbildungsgesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kann, die für die Vermittlung der Ausbildungs­inhalte erforderlich sind (§ 30 BBiG). 

Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

  • eine Abschlussprüfung oder
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte/ Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlich anerkannten Schule oder 
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule 

in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder

  • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt wurde

und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder wer

Wer ausbilden möchte, muss neben der persönlichen und beruflichen Eignung auch über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten sind eine wichtige Voraussetzung, um im Unternehmen ausbilden zu dürfen. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist Bestandteil der fachlichen Eignung.

Als Beleg, dass man über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügt, dient ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildereignungsprüfung. Die Ausbildereignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen sowie einer praktischen Prüfung und ist bundesweit die einzige anerkannte und einheitliche Qualifikation zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung. Die Anforderungen legt die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) fest. 

In der Ausbildereignungsprüfung weisen die Teilnehmer nach, dass sie das zur Berufsausbildung erforderliche pädagogische, psychologische und rechtliche Grundwissen besitzen und mit den wichtigsten Ausbildungsmethoden vertraut sind. Um sich dieses Wissen anzueignen, empfiehlt es sich, vor der Prüfung eine Weiterbildung ("Ausbildung der Ausbilder") zu besuchen.

 

Inhalte der Weiterbildung (Handlungsfelder) sind:

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
  • Ausbildung durchführen
  • Ausbildung abschließen

 

Es gibt flexible Angebote wie Voll- und Teilzeit-Präsenzlehrgänge sowie berufsbegleitende Webinare, die auf die Prüfung vorbereiten. 

 

Informationen zum Weiterbildungsangebot der IHK Südthüringen finden Sie hier.

 


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