Gleichstellungen von Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen

Hier erhalten Sie Informationen über Gleichstellung beruflicher Abschlüsse.

Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, Gleichstellungen von Prüfungszeugnissen und Befähigungsnachweisen in ihrem Zuständigkeitsbereich vorzunehmen. Rechtsgrundlage bilden folgende Gesetze:

  • § 50 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • § 103 BBiG
  • § 37 Einigungsvertrag
  • § 92 Bundesvertriebenengesetz

 

Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung sind gegeben, wenn
1. die Inhalte der Ausbildung und
2. die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten gleichwertig sind.

Alle in der ehemaligen DDR erworbenen Facharbeiter- und Meisterabschlüsse sind nach § 37 des Einigungsvertrages den in der Bundesrepublik erworbenen Abschlüssen gleichgestellt. Hierfür bedarf es keiner gesonderten oder nochmaligen Bescheinigung. Auf Wunsch kann die zuständige Stelle auf freiwilliger Basis prüfen, ob eine Gleichwertigkeit mit einem heutigen Berufs- oder Meisterabschluss vorliegt.

Erforderliche Unterlagen:

  1. Antrag auf Gleichstellung mit eigenhändiger Unterschrift
  2. Kopie von Personalausweis oder Reisepass
  3. Bei Namensänderung beglaubigte Kopien der amtlichen Dokumente vom Standesamt oder Eheurkunde
  4. Tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung der schulischen, beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeiten
  5. Amtlich beglaubigte Kopie der Originalurkunde und des Originalzeugnisses der beruflichenQualifikation (Facharbeiterbrief, Facharbeiterzeugnis, Meisterbrief)
  6. Kopien der Nachweise von Zusatzbildungen

Erforderliche Unterlagen:

  1. Antrag auf Gleichstellung gemäß Bundesvertriebenengesetz mit eigenhändiger Unterschrift
  2. Kopie von Personalausweis oder Reisepass
  3. Bei Namensänderung beglaubigte Kopien der amtlichen Dokumente vom Standesamt oder Eheurkunde
  4. Tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung der schulischen, beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit
  5. Amtlich beglaubigte Kopie des Bundesvertriebenenausweises oder des Aufnahmebescheides
  6. Amtlich beglaubigte Kopie des Originals des Zeugnisses/Diploms des Berufsabschlusses und deren Übersetzung mit der Beilage (Auflistung der Prüfungsfächer) zum Zeugnis durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer
  7. Amtlich beglaubigte Kopie des Arbeitsbuches mit der Übersetzung durch einen in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzer
  8. Kopien der Nachweise von Zusatzbildungen

Alle Kopien müssen durch eine siegelführende Dienststelle amtlich beglaubigt sein! Die Gebühren für die Ausstellung eines Gleichstellungsdokumentes richten sich nach der Gebührenordnung der IHK Südthüringen. Bitte beachten Sie, dass Sie nach der Gleichwertigkeitsprüfung weder ein neues Prüfungszeugnis noch einen neuen Berufsabschluss erhalten.

Karolin Pittorf
Karolin Pittorf
Referentin Ausbildungsmarketing & Ausbildungsberatung Schmalkalden-Meiningen

Telefon +49 3681 362-414

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Antje da Silva Santos
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Niederlassungsleiterin IHK-Bildungszentrum

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