Außerordentliche Wirtschaftshilfe
November- und Dezemberhilfe
Unternehmen und Solo-Selbstständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November/Dezember 2020 betroffen war, werden mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes, der sog. November- und Dezemberhilfe, unterstützt. Die Antragsstellung ist möglich. Einzelheiten lesen Sie nachfolgend.
Wer ist antragsberechtigt?
- Direkt betroffen im November: Unternehmen und Solo-Selbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Corona-Sonderverordnung des Freistaates Thüringen (gültig vom 31. Oktober 2020 bis 10. Januar 2021) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- Direkt betroffen im Dezember: Unternehmen und Solo-Selbständige, die bereits im November ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen sind. Hiervon ausgenommen sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Dritten Thüringer Sonderverordnung).
- Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt betroffen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Solo-Selbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November und ggf. im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
- Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit.
- Als Solo-Selbständige gelten Antragssteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen. Die Anzahl der Beschäftigten muss unter eins liegen gem. folgender Staffelung:
- Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragssteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Welche Förderung gibt es?
Die Novemberhilfe umfasst für die Antragsberechtigten:
- einen wöchentlichen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019, maximal bis zu 10.000 Euro
- Betroffene, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen
- Solo-Selbstständige können als alternativen Vergleichsumsatz auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Sie erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
Was ist die Höchstgrenze der Novemberhilfe?
- Novemberhilfe: Die Obergrenze der Zuschüsse liegt bei 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU und De-Minimis-VO).
- Novemberhilfe plus: Zuschüsse über 1 Mio. Euro bedürfen der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission (voraussichtlich nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV). Die Bundesregierung führt derzeit intensive Gespräche, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Werden andere erhaltene Hilfen angerechnet?
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November bzw. Dezember 2020 gezahlt wurden, werden angerechnet. Dies gilt vor allem für Leistungen wie die Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergeld.
Werden erzielte Umsätze angerechnet?
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, gilt:
- keine Anrechnung bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes
- Anrechnung bei darüberhinausgehenden Umsätzen
- Für Restaurants, die Speisen im Außenhausverkauf anbieten, gilt eine Sonderregelung: Die Umsatzerstattung wird auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Wo stelle ich den Antrag?
- Anträge können über die bundeseinheitliche Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
- Die elektronische Antragsstellung muss über den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
- Die Auszahlung erfolgt über die Überbrückungshilfe-Plattform der Länder.
- Solo-Selbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Der Antrag kann jeweils nur einmalig gestellt werden. Der Antrag auf Novemberhilfe kann bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Der Antrag auf Dezemberhilfe kann bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
+49 3681 362-203