Verjährung zum Jahresende beachten

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen rät Unternehmen in den wenigen Wochen bis zum Jahresende rechtzeitig Forderungen auf mögliche Verjährungstatbestände zu überprüfen. Zum 31. Dezember 2020 verjähren Ansprüche, die im Jahr 2017 entstanden sind. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Diese ganz banal klingende Vorschrift des § 214 Abs. 1 BGB regelt die Folgen der Verjährung. Der offene Rechnungsbetrag kann zwar vom Schuldner noch gefordert werden, ist jedoch die Verjährung bereits eingetreten, muss der Schuldner den noch offenen Betrag nicht mehr leisten. Obwohl der Anspruch fortbesteht, gibt es keine Möglichkeit mehr diesen gerichtlich durchzusetzen.

Der Zeitpunkt an dem die Verjährung eintritt, kann gesetzlich oder vertraglich, z. B. durch Ausschluss-fristen im Arbeitsrecht, bestimmt sein. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet drei Jahre später am 31. Dezember um 24:00 Uhr. Zum 31. Dezember 2020 verjähren somit Ansprüche, die im Jahr 2017 entstanden sind.

Die Verjährung kann durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder einer Klageerhebung verhindert werden. Bloßer Schriftverkehr mit dem Schuldner reicht nicht aus. Unternehmen sollten somit rechtzeitig Forderungen prüfen, die im Jahr 2017 entstanden sind, aber noch nicht beglichen wurden.

Für Rückfragen steht in der IHK Südthüringen Holger Fischer unter Tel. +49 3681 362-114 oder per E-Mail an fischerh@suhl.ihk.de zur Verfügung.

Suhl, 26.10.2020

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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