Mautrückerstattung bis Jahresende einfordern
Nach einem jüngst rechtskräftig gewordenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Höhe der Lkw-Maut auf Bundesfernstraßen in Deutschland auf falscher Grundlage berechnet worden. Betroffene Unternehmen der Güterverkehrsbranche können einen Antrag stellen und sich den überzahlten Anteil der Maut aus dem Zeitraum von 2017 bis 2020 rückerstatten lassen. Je nach Fahrzeugflotte können sich für ein Unternehmen mehrere Tausend Euro an Mauterstattung anhäufen. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen rät: Schnelles Handeln ist erforderlich – Anträge müssen zwingend bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Der Erstattungsanspruch geht zurück auf das Urteil des EuGH vom 28. Oktober 2020 (Az. C-321/19). Demgemäß beruht die deutsche LKW-Mautgebühr ausschließlich auf den Infrastrukturkosten. Verkehrspolizeiliche Aufgaben zählen nicht dazu und können somit auch nicht auf die Maut umgelegt werden. In dem für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erstellten Wegekostengutachten 2018-2022 wird der damit hinfällige Kostenpunkt mit jährlich 1,067 Mrd. Euro beziffert.
Im Jahr 2019 verursachten laut Gutachten alle Kraftfahrzeuge in der Summe sogenannte Wegekosten am Bundesfernstraßennetz. Diese lagen bei 15,726 Mrd. Euro, davon entfielen knapp 42 Prozent auf die Nutzung durch die mautpflichtigen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab einer zulässigen Gesamtmasse (zGG) von 7,5 Tonnen. Gemessen an diesen Kostenanteilen ergibt sich ein Rückerstattungsanspruch von ca. drei Prozent der getätigten Mautzahlungen. Nimmt man als Beispiel einen Sattelzug über 18 Tonnen zGG und mindestens vier Achsen der Abgasnorm Euro 6 (drei Prozent Rückerstattung auf 18,7 Cent Maut pro Kilometer) errechnet sich bei durchschnittlicher Fahrleistung ein Erstattungsanspruch von ca. 265 Euro pro Jahr und Fahrzeug (1.060 Euro auf vier Jahre).
„Wir bitten die betroffenen Unternehmen des Güterverkehrsgewerbes, die Erstattungsmöglichkeiten entsprechend ihrer individuellen Situation für sich zu bewerten und von der Möglichkeit der anteiligen Mautrückerstattung über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Gebrauch zu machen“, rät IHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Ralf Pieterwas. Anträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2020 formlos in Papierform oder als Fax (E-Mail genügt nicht) an das Bundesamt für Güterverkehr, Postfach 190180, 50498 Köln (Fax 0221 5776-1777) zu richten. Der Antrag ist auf Deutsch zu stellen, soll einen Ansprechpartner des Unternehmens mit E-Mail-Adresse enthalten und muss mit Datum und Unterschrift versehen werden. Eine Mautaufstellung und die Kennzeichen der genutzten Fahrzeuge können beigefügt werden. Dies ist jedoch nach Auskunft des BAG im ersten Schritt zur Wahrung der Frist nicht zwingend erforderlich. Erstattungsfähig sind die Mautzahlungen der Jahre 2017-2020.
Suhl, 10. Dezember 2020
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