Energierecht Europa
Mit der Unterzeichnung des Vertrages von Lissabon wurde im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union, kurz: AEUV eine eigene Energiekompetenz, vgl. Art. 194 AEUV geschaffen. Dies führte dazu, dass wie auch auf deutscher Ebene, auf europäischer Ebene energiebezogene Rechtsakte als Verordnung, Richtlinien bzw. Leitlinien auf dieser Grundlage erlassen bzw. novelliert wurden und damit die Vollendung des gemeinsamen EU-Binnenmarktes im Energiebereich vorangebracht werden soll. Im Folgenden wird auf für Unternehmen besonders relevante - Änderungen eingegangen.
Am 21. Mai 2024 hat der Rat der EU sowohl die Texte zur veränderteren Strommarktrichtlinie wie zur Strommarktverordnung angenommen. Zum In Kraft treten fehlt es nunmehr nur noch an der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Während die Verordnung unmittelbar gilt, 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, haben die Mitgliedsstaaten sechs Monate Zeit, um die neuen Vorgaben der Richtlinie in ihre nationalen Regelungen zu implementieren. Durch die neugefassten Texte werden u.a. folgende Bereiche adressiert:
- die Beibehaltung der Merit Order,
- ein stärkerer Ausbau von Erneuerbaren Energien durch PPAs,
- Energy-Sharing zwischen Unternehmen,
- Contracts for Difference bei staatlicher EE-Förderung oder auch
- die Hedging-Verpflichtung von Versorgern.
Den Text zur Verordnung finden Sie hier und zur Richtlinie hier.
Am 14. Juli 2021 legte die europäische Kommission mit „Fit for 55“ ein umfangreiches Gesetzespaket vor. Das Paket verfolgt die Neugestaltung der gesamten europäischen Gesetzgebung in Energie- und Klimafragen und dient ferner der Erreichung des Ziels aus dem 2019 verabschieteten GreenDeal: Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen in der EU um mindestens 55% gesenkt sein. Zugleich erfolgt mit diesem Paket eine Fortschreibung des Winterpakets "Saubere Energie für alle Europäer".
Darin sind u.a. Vorschläge für diese Themen enthalten:
- Reform des europäischen Emmissionshandelssystems
- Anpassung der Richtlinie zur Förderung von Energien aus erneuerbaren Quellen
- Überarbeitung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie
- Verordnung über Landnutzung und Forstwirtschaft 2021-2030
- Anhebung des derzeit festgelegten EU-Energieeffizienzziels von 32,5 % auf 36 % für den Endenergieverbrauch und auf 39 % für den Primärenergieverbrauch
- Verhinderung von Carbon Leakage durch den sog. Carbon Border Adjustment mechanism (CBAM)
Ergänzt wurden diese Vorschläge durch das am 15. Dezember 2021 vorgelegte Gas- und Wasserstoff-Gesetzgebungspaket der EU-Kommission. Am 21. Mai 2024 hat der Rat der EU diesem Paket zugestimmt. Darin sind u. a. :
- Entflechtungsregelungen der Gas- und Wasserstoffversorger, aber auch Ausnahmen für geschlossene Netze, z. B. bei Gewerbe- und Industrie,
- Regelungen zum Drittzugang,
- aber auch einen integrierten Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff enthalten.
Die Verordnung gilt unmittelbar, sechs Monate nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten innerhalb der nächsten zwei Jahre umgesetzt werden.
Am 08. Mai 2024 wurde die neugefasste Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 28. Mai 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben 2 Jahre Zeit, diese in ihre nationale Gesetzgebung zu implementieren.
Ziel der Richtlinie
Die überarbeitete Richtlinie legt ehrgeizige Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen und renovierten Gebäuden in der EU fest und fordert Mitgliedstaaten auf, den bestehenden Gebäudebestand zu renovieren. Ziel ist es, dass bis 2030 alle neuen Gebäude emissionsfrei sind und bis 2050 der Gebäudesektor komplett dekarbonisiert ist.
Im Wesentlichen enthält die neugefasste Richtlinie folgende Maßnahmen:
- Bis 2030 muss der durchschnittliche Primärenergieverbrauch im gesamten Wohngebäudebestand um 16 Prozent sinken, bis 2025 um 20 bis 22 Prozent. Mindesteffizienzstandards (MEPS) für einzelne Wohngebäude werden nicht verpflichtend sein, können aber von den Mitgliedstaaten freiwillig festgelegt werden, was möglicherweise Sanierungsvorgaben nach sich zieht.
- Für Nicht-Wohngebäude gelten MEPS direkt verpflichtend. Bis 2030 muss jedes Nicht-Wohngebäude effizienter sein als die untersten 16 Prozent im Vergleich zu 2020, bis 2033 besser als die schlechtesten 26 Prozent. Ausnahmen sind u.a. für landwirtschaftlich genutzte oder nur kurzzeitig genutzte Gebäude möglich.
- Neue öffentliche Gebäude müssen ab 2028 Null-Emissionsgebäude sein, private Gebäude ab 2030. Der genaue "Null-Emissionsstandard" wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei eine klimaneutrale Versorgung wahrscheinlich eine Voraussetzung ist.
- Fossile Heizungen müssen bis 2040 auslaufen, und ab 2025 gibt es keine staatliche Förderung mehr für reine Öl- oder Gasheizungen. Hybride Heizsysteme können gefördert werden, aber die Förderfähigkeit von CO²-freiem bzw. -armen Wasserstoff ist noch unklar.
- Es wird eine Solardachpflicht eingeführt für neue öffentliche und Nicht-Wohngebäude mit einer Nutzfläche über 250 m² bis Ende 2026 bzw. für neue Wohngebäude bis Ende 2029. Bestehende öffentliche Gebäude müssen ab Dezember 2027 Solarenergie vorweisen, und alle nicht-öffentlichen Gebäude müssen ab Dezember 2027 Solarenergie installieren, wenn Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden.
- Verpflichtende Regelungen zur Ladeinfrastruktur werden eingeführt, abhängig von der Parkplatzsituation in neuen oder stark renovierten Nicht-Wohngebäuden mit mehr als fünf Parkplätzen. Es müssen Ladesäulen installiert und Parkplätze vorverkabelt werden, wobei bestimmte Fristen für die Umsetzung gelten. Für öffentliche Gebäude gilt eine 50-prozentige Vorverkabelungsvorgabe bis zum Jahresbeginn 2033.
Den Text der neugefassten Richtlinie können Sie hier abrufen.
Quelle: DIHK
Am 31. Oktober 2023 wurde die reformierte Erneuerbare-Energien Richtlinie (EU) 2023/2413 im Amtsblatt der EU verkündet. Sie ist am 20. November 2023 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen die Implementierung in die nationale Gesetzgebung bis zum 21. Mai 2025 vollziehen. Im wesentlichen wurden durch die Reform folgende zwei Bereiche adressiert.
Neues Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030
Bis 2030 soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 42,5 % in der EU ansteigen. Die Richtlinie sieht dafür auch ehrgeizigere sektorspezifische Subziele (Industrie, Verkehr, Gebäude) vor, die sich in der Breite auf Unternehmen auswirken. In der Industrie soll der Anteil an Energie aus Wind und Sonne jährlich um 1,6 Prozentpunkte erhöht werden. Außerdem sollen 42 Prozent des in der Industrie verwendeten Wasserstoffs bis 2030 aus strombasierten erneuerbaren Kraftstoffen (hauptsächlich grüner Wasserstoff) stammen und bis 2035 insgesamt 60 Prozent des Anteils ausmachen.
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien Anlagen
Mitgliedstaaten sollen Ausbaugebiete ausweisen, in denen Projekte einem vereinfachten Genehmigungsprozess unterzogen werden können. In diesen sogenannten „Acceleration-Areas“ (Beschleunigungsgebiete) darf das Genehmigungsverfahren für Solar- und Windanlagen nicht länger als zwölf Monate, für Offshore-Anlagen nicht länger als zwei Jahre dauern. In diesen Gebieten entfallen die Umwelt- und Artenschutzprüfung auf Projektebene und gelten stattdessen für das Gesamtgebiet. Außerdem hat der Populationsschutz Priorität über dem Schutz individueller Tiere. Ausgenommen davon sind Natura-2000-Gebiete, die keine „Acceleration-Areas“ werden können. Darüber hinaus sollen Anträge automatisch genehmigt werden, wenn sich die Genehmigungsbehörden nicht rechtzeitig Rückmeldung geben.
Den Text der Richtlinie finden Sie hier.
Am 07.02.2023 hat die EU-Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (2018/2001) zwei delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, was in der EU als erneuerbarer Wasserstoff gilt. Der delegierte Rechtsakt ist Teil der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie, die sich aktuell in den Trilogverhandlungen befindet und zuletzt, aufgrund der fehlenden vorliegenden Kriterien, ausgesetzt wurde.
Wie soll grüner Wasserstoff definiert werden?
Für erneuerbaren Wasserstoff bzw. erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBOs) gibt es unterschiedliche Produktionskriterien. Diese gelten weiterhin als erreicht, wenn der durchschnittliche Anteil erneuerbarer Energien (EE) im Stromsektor in der jeweiligen Gebotszonen bei über 90 % liegt. Neu hinzugekommen ist, dass die Kriterien ebenfalls erfüllt werden, wenn die Emissionsintensität in einer Gebotszone unter 18gCO2eq/MJ liegt (Deutschland hatte 2020 99,3g CO2eq/MJn.
Was gilt bei Nichterfüllung des 90% Kriteriums?
Sind die Kriterien in der Stromgebotszone nicht erfüllt, wird der produzierte Wasserstoff auch dann als erneuerbar betrachtet, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Die Frist für das Additionalitätskriterium wurde verlängert: Eine EE-Anlage darf ab dem 1. Januar 2028 nicht älter als 36 Monate sein, bevor sie für die Wasserstoffproduktion im Rahmen eines PPA genutzt werden kann. Außerdem darf die Anlage weder eine operative, noch eine Investmenthilfe erhalten. Eine Übergangsregelung gilt bei den EE-Anlagen, die vor Ende 2027 gebaut werden. Diese sind weitere 10 Jahre von der Regelung ausgenommen. Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Vorlaufzeiten für große Elektrolyseur-Projekte und die dazu gehörige Infrastruktur nun besser abgedeckt.
(2) Verlängerung der Frist für das Zeitkriterium: Der Wasserstoff und der Strom aus der EE-Anlage, mit der es ein PPA gibt, können nun bis Ende 2029 im selben Monat produziert werden. Erst ab 2030 greift die Stundenregelung. Fraglich ist die neu geschaffene Option, dass Mitgliedstaaten diese Regel schon ab 2027 einführen können. Dies könnte zu einem europäischen Flickenteppich und Streitigkeiten bei innereuropäischen Im- und Exporten führen.
(3) Das geografische Kriterium: Die Wasserstoff-Produktionsanlage muss weiterhin in derselben Gebotszone sein, wie die EE-Anlage. Ausgenommen sind verbundene Gebotszonen, in denen der Strompreis höher oder genauso hoch ist, wie in der Gebotszone, in der die Produktion für Wasserstoff stattfindet. Ausnahmen gibt es für Offshore-Anlagen. Die Mitgliedsstaaten können zudem weitere Kriterien für den Standort der EE-Anlagen und der Wasserstoff-Produktion festlegen. Dies darf jedoch keinen negativen Einfluss auf den Strommarkt haben. Auch hier stellen sich die gleichen Fragen und Bedenken, wie bei dem Zeitkriterium.
Im gleichen Zuge hat die Kommission ebenfalls eine delegierte Verordnung über einen Mindestschwellenwert für THG-Einsparungen durch wiederverwendete kohlenstoffhaltige Brennstoffe beschlossen. Dieser enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen für RFNBOs. Die Methode berücksichtigt die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Kraftstoffe, einschließlich der vorgelagerten Emissionen, der Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz, der Verarbeitung und der Emissionen im Zusammenhang mit dem Transport dieser Kraftstoffe zum Endverbraucher. Den Text zum Entwurf der Verordnung finden Sie hier.
Die nächsten Schritte
Nach der Verabschiedung der Kommission werden die Rechtsakte nun an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet. Diese haben zwei Monate Zeit sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Auf ihren Antrag hin kann der Prüfungszeitraum um zwei Monate verlängert werden. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.
Die FAQs der EU-Kommission zu der Definition sind hier zu finden, den delegierten Rechtsakt mit der Definition für grünen Wasserstoff finden Sie hier.
Quelle: DIHK und Pressemitteilung der EU-Kommission vom 13. Februar 2023
Am 27. Januar 2022 sind neue Leitlinien der Kommission für Klima- Umweltschutz,- und Energiebeihilfen (KUEBLL, engl. CEEAG) in Kraft getreten. Hierdurch wurden die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien aus 2014 aufgehoben. Die Leitlinien enthalten Vorgaben für Beihilfen, die bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden. Für bestehende Beihilferegelungen, sehen die Leitlinien vor, dass die Mitgliedsstaaten diese bis zum 31. Dezember 2023 mit den neuen Vorgaben in Einklang zu bringen haben.
Die KUEBLL nehmen Einfluss auf die nationale Ausgestaltung von Vergünstigungen und Erleichterungen für Unternehmen in den genannten Bereichen, indem sie den wettbewerbsrechtlich zulässigen Rahmen definieren.
Struktur der neuen Leitlinien
Die KUEBLL unterteilen sich in zwei Teile. Im ersten Teil der Leitlinien sind allgemeine Kriterien enthalten, welche unabhängig von der jeweiligen Beihilfeart erfüllt sein müssen, um durch die Kommission genehmigt werden zu können. Dabei wird zwischen positiven Kriterien (3.1) und negativen Kriterien (3.2) differenziert. Im zweiten Teil werden diese allgemeinen Vorgaben je nach der Beihilfeart konkretisiert. Dabei hat die EU-Kommission mehrere neue Beihilfekategorien aufgenommen, wie bspw. Beihilfen zur Reduktion oder Vermeidung von Treibhausgasen (4.1), Beihilfen für saubere Mobilität (4.3), sowie Beihilfen zur Ressourceneffizienz und Unterstützung für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (4.4).
Von diesen Vorgaben werden im Kapitel 4.11 auch Entlastungen bei Umlagen auf den Strompreis umfasst. In Deutschland werden seit Novellierung des EEG im Jahr 2014 diese Vorgaben durch die besondere Ausgleichsregelung umgesetzt. Nach den neuen Vorschriften besteht für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit 116 strom- und handelsintensive Sektoren eine solche Entlastung als Beihilfe zu gewähren. Die bislang geltenden Leitlinien ermöglichten eine Entlastung von über 200 Sektoren.
Die Mitgliedstaaten können die Aufnahme weiterer Sektoren und Teilsektoren beantragen, müssen hierfür aber geprüfte Daten vorlegen, um die Einhaltung, der für die Beihilfeberechtigung festgelegten Kriterien, nachzuweisen.
Das Kriterium der Beihilfeintensität und Carbon Leakage
Eine wichtige Änderung wurde auch bzgl. der Beihilfeintensität vorgenommen, die unter bestimmten Bedingungen für alle 116 Sektoren 85 Prozent erreichen kann.
Die Leitlinien unterscheiden zudem zwischen besonders Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (91 an der Zahl) und Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren (25). Ersteren kann stets eine Entlastung in Höhe von 85 Prozent gewährt werden. Den Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren kann generell eine Entlastung um 75 Prozent gewährt werden. Die Entlastung für diese Unternehmen kann auf 85% ansteigen, sofern sie ihre CO2-Bilanz ihres Stromverbrauchs verringern, dadurch mindestens 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, d.h. (10 Prozent über ein PPA beschafft werden oder 5 Prozent durch Eigenerzeugung).
Anforderungen an das Super-Cap
Die Regeln für das Super-Cap wurden ebenfalls angepasst. So kann die Belastung durch Strompreisumlagen für besonders Carbon Leakage-gefährdete Sektoren wie bislang auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) begrenzt werden, für Carbon Leakage-gefährdete Sektoren auf 1 Prozent. Auch hier gilt für die Unternehmen aus Carbon Leakage-gefährdeten Sektoren, dass ein Cap von 0,5 Prozent angewandt werden darf, wenn das Unternehmen 50 Prozent seines Strombedarfs aus CO2-freien Quellen deckt.
Berücksichtigung von „Bestands-Unternehmen“
Für Unternehmen aus Sektoren, die nicht mehr beihilfeberechtigt sind, können die Mitgliedstaaten eine Übergangslösung vorsehen, die eine schrittweise Reduktion der Beihilfeintensität zwischen 2026 (65 Prozent oder 1,5 Prozent der BWS) und 2028 (20 Prozent oder 3,5 Prozent der BWS) umsetzt.
Für Unternehmen, die 50 Prozent ihres Strombedarfs aus CO2-freien Quellen decken, kann die Beihilfeintensität bis 2028 bei 65 Prozent liegen. Ab 2029 würde dann die volle Umlage fällig. In eine Übergangsregelung können nur Unternehmen aufgenommen werden, die in mindestens einem der zwei Jahre, die der Anpassung der Entlastungsregel vorangehen, auf Grundlage der alten Leitlinien eine Entlastung in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt die in den alten Beihilfeleitlinien festgelegten Kriterien für die Beihilfeberichtigung erfüllt haben.
Quelle: DIHK
Die europäische Kommission hatte am 30.11.12016 acht Legistiativvorschläge zur Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes vorgelegt. Dabei beinhaltete das Paket vier Richtlinien und vier Verordnungen.
Die Gesetzgebungsverfahren zur neugefassten Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien, die Energieeffizienzrichtlinie und die Governanceverordnung wurden Ende 2018 abgeschlossen. Am 21.12.2018 wurden die neugefassten Rechtstexte im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht.
Die Gesetze gelten als wichtige Weichenstellungen für die europäische Energiepolitik in der Zeit nach 2020. Nach Inkrafttreten der Richtlinien müssen die neuen EU-Regeln in nationales Recht überführt werden. Die Governance-Verordnung ist unmittelbar verbindlich.
In der Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird ein neues Ziel für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der EU festgelegt. Konkret soll deren Anteil am Endenergieverbrauch bis 2030 auf 32 % steigen. National verbindliche Ziele für jeden Staat, wie sie bis 2020 bestehen, wird es nicht mehr geben. Für die Wärme- und Kälteversorgung wurde ein indikatives Ziel einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien von 1,3 Prozentpunkten jährlich (unter Nutzung von Abwärme) definiert. Im Transportbereich soll der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 14 % steigen. Hierbei sollen verstärkt moderne Biokraftstoffe und Biogase, aber auch Elektroantriebe zum Einsatz kommen. Zudem werden neue Regeln für die Fördersysteme festgelegt, die in Deutschland jedoch bereits weitgehend angewandt werden. Die Umsetzungsfrist für die EE-Richtlinie läuft bis zum 31.06.2021.
Die Energieeffizienz-Richtlinie legt für die EU das Ziel fest, den Energieverbrauch bis 2030 um 32,5% zu senken. Hierzu soll wie bisher eine national gültige Endenergieeinsparverpflichtung beitragen, die auch nach 2020 in veränderter Form weitergeführt wird.
Die Governance-Verordnung dient dem Zweck, die Energie- und Klimapolitiken der Staaten besser zu koordinieren, so dass diese zur Erreichung der europäischen Ziele beitragen. Konkret ist beispielsweise gefordert, dass die Regierungen integrierte nationale Energie- und Klimapläne nach Brüssel übermitteln, in denen Ziele und Maßnahmen aufgeführt sind.
Bereits in Kraft getreten ist die Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese musste bis zum 10.03.2020 in nationales Recht umgesetzt werden und sieht u.a. eine Pflicht zur Installation von Elektroladesäulen und Leerrohren in Nicht-Wohngebäuden vor.
Das Gesetzgebungsverfahren zu den restlichen Legistiativvorschlägen konnte am 14.06.2019 mit der Veröffentlichung der Rechtstexte im Amtsblatt der europäischen Union abgeschlossen werden. Zu diesen Rechtsakten zählt die reformierte und teilweise neugefasste Strombinnnenmarktverordnung, die Strombinnenmarktrichtlinie, die ACER-Verordnung und die Risikovorsorgeverordnung. Die letztgenannten Verordnungen sind am 04.07.2019 in Kraft getreten.
+49 3681 362-223
Downloads
- Energie-Effizienz-Richtlinie
- Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie
- Erneuerbare-Energien-Richtlinie
- Governance-Verordnung
- Leitlinien EU ETS
- EU-Leitlinien KUEBLL
- EU-Beihilfeleitlinien "Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine"