Aktuelle Hinweise
Die Energie- und Stromsteuer wird auf Strom, Treibstoffe, gas- und ölbasierte Heizstoffe sowie Kohle erhoben. Für beide Steuerarten werden Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen gewährt. Antragsfomulare für Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen finden Sie auf der Internetseite des Hauptzollamtes unter folgendem Link.
Hinweis zu Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gem. § 9b StromStG
Für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom beträgt der Entlastungssatz 20 Euro für eine Megawattstunde. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen und wird aquch nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gewährt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Hauptzollamts.
Quelle: Hauptzollamt
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Hinweis zu Stromsteuerbefreiung für KWK- und EE-Eigenerzeugungsanlagen
Mit der Novelle des Stromsteuerrechts, die zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist, wurde die Stromsteuerbefreiung für Kraft-Wärme-Kopplungs- und Erneuerbare-Energien-Anlagen, die zur Eigenversorgung genutzt werden, geändert. Demnach müssen alle Anlagenbetreiber von Erneuerbaren-Anlagen zwischen 1 und 2 MW sowie alle Betreiber hocheffizienter KWK-Anlage zwischen 50 kW und 2 MW eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Weitere Informationen sind im folgenden Hinweisblatt zusammengefasst.
Ob Energie- und Stromsteuerdurchführungs-Verordnung, KWKG oder EEG – in verschiedenen Normen sind zu beachtende Fristen wie auch Voraussetzungen und Verfahren definiert, die es Unternehmen anlassbezogen ermöglichen, die Belastungen aus einzelnen Energiekostenbestandteilen zu reduzieren.
Nachfolgend haben wir für Sie eine chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen für Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich zusammengestellt (Stand: Februar 2024).
Das Berechnungstool der IHK Lippe zu Detmold berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen können damit sehr schnell einschätzen, ob sich beispielsweise - vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs - die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.
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