Aktuelle Hinweise

Das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium und das Bundesfinanzministerium haben am 8. April 2022 ein Maßnahmenpaket für die von den Folgen des Ukrainekriegs besonders betroffenen Unternehmen vorgelegt. Dieses Maßnahmenpaket umfasst die folgenden drei Komponenten, die bereits seit Mitte des Jahres 2022 bereitstehen:

Nun wurde auch die vierte Säule des Pakets, das Energiekostendämpfungsprogramm für energieintensive Industrien gestartet.

Was ist das Energiekostendämpfungsprogramm?

Die Bundesregierung bezuschusst mit dem Energiekostendämpfungprogramm einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis Dezember 2022, soweit sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat. Der Anteil bemisst sich in drei Stufen nach der Betroffenheit der Unternehmen. 

Am 15. Juli 2022 hat das Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) das Antragsverfahren eröffnet. Dieses erreichen Sie unter folgendem Link.


Das Wichtigste in Kürze

  • Antragsfrist 31. Dezember 2022 (materielle Ausschlussfrist)
  • nicht-rückzahlpflichtiger Zuschuss basierend auf Preisanstieg (soweit dieser sich mehr als verdoppelt hat) und Menge für Erdgas und Strom im Vergleich zu 2021
  • Auszahlung erfolgt zu 80 % bis spätestens Ende 2022, der Rest nach weiterer Prüfung gestaffelt
  • Staffelung nach Einstufung
    • 1. Stufe: 30 % der Preisdifferenz, max. 2 Mio Euro, Unternehmen der energie- und handelsintensiven Branche, sofern diese auf der sog. KUEBLL-Liste (Link) stehen und mind 3 % Energiebeschaffungskosten nachweisen
    • 2. Stufe: 50 %, max. 25 Mio Euro, Unternehmen, die o.g. Voraussetzungen (energie- und handelsintensive Branche, mind. 3 % Energiebeschaffungskosten) erfüllen und zusätzlich Betriebsverlust im jeweiligen Monat nachweisen
    • 3. Sufe: bis zu 70 %, max. 50 Mio Euro, Unternehmen, die o.g. Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich in der Liste des EU-Krisenrahmens aufgeführt sind (siehe Anlage B des unten beigefügten Bafa-Merkblatts)
    • kein Vorliegen von Ausschlusskritierien, z. B. Unternehmen mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand

Voraussetzungen

  • keine extensive Steuervermeidung
  • Vergütungsverzicht der Geschäftsleitung
  • Effizienzerklärung

Hinweis

Als Nachweis für die Wirtschaftszweigklassifizierung (Branche) ist dem Antrag eine aktuelle Bescheinigung des statistischen Landesamtes in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) beizufügen. Sollte Ihnen ein solcher nicht vorliegen, können Sie diesen unter folgender E-Mail-Adresse anfordern: urs@statistik.thueringen.de

Weiterführende Informationen

Die Stromsteuer wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag erlassen bzw. ermäßigt. Es handelt sich dabei um den sogenannten Spitzenausgleich bzw. die "Entlastung in Sonderfällen", der bislang nur bis 2022 geregelt war. Mit dem am 20. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs wurde dieser Entlastungstatbestand um ein Jahr verlängert. Dadurch können Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch in 2023 die Entlastung bei der Strom- und Energiesteuer beanspruchen.


Das Wichtigste in Kürze:

  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes können die Entlastung nach § 10 StromStG in Anspruch nehmen, d. h. Unternehmen der Kategorien C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) und F (Baugewerbe)
  • Grundsätzlich kann die Entlastung nur in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro übersteigt (Sockelbetrag).
  • Der Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz von 20,50 Euro/MWh versteuert worden sein.
  • Der Strom muss zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Strommengen, die für Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen.
  • Bis zum 31. Dezember des auf das Verbrauchsjahr folgenden Jahres muss der Antrag beim Hauptzollamt gestellt werden. 
  • Der Spitzenausgleich wird nur gewährt, wenn das Unternehmen ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50.001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweist. Kleine und mittlere Unternehmen können die Voraussetzungen auch durch den Nachweis eines Energieaudits nach DIN EN 16274-1 oder eines Systems zur Verbessung der Energieeffizienz nach Anlage 2 SpaEfV erbringen.
  • ihre Bereitschaft erklären, alle in dem jeweiligen Energiemanagement-System durch den Energieauditor als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 3 StromStG, § 55 Abs. 5 Nr. 3 EnergieStG). Zur Anwendung kommt dabei die DIN EN 17463 (VALERI)
  • Höhe der Vergünstigung:
    • Strommenge nach § 9b StromStG
    • abzgl. 1.000 Euro Sockelbetrag (s.o.)
    • abzgl. mögliche Entlastung nach § 9b StromStG
    • abzgl. Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung
    • davon sind 90 % rückerstattungsfähiger Höchstbetrag

Die Energie- und Stromsteuer wird auf Strom, Treibstoffe, gas- und ölbasierte Heizstoffe sowie Kohle erhoben. Für beide Steuerarten werden Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen gewährt. Antragsfomulare für Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen finden Sie auf der Internetseite des Hauptzollamtes unter folgendem Link.


Hinweis zu Stromsteuerbefreiung für KWK- und EE-Eigenerzeugungsanlagen

Mit der Novelle des Stromsteuerrechts, die zum 01.07.2019 in Kraft getreten ist, wurde die Stromsteuerbefreiung für Kraft-Wärme-Kopplungs- und Erneuerbare-Energien-Anlagen, die zur Eigenversorgung genutzt werden, geändert. Demnach müssen alle Anlagenbetreiber von Erneuerbaren-Anlagen zwischen 1 und 2 MW sowie alle Betreiber hocheffizienter KWK-Anlage zwischen 50 kW und 2 MW eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Weitere Informationen sind im folgenden Hinweisblatt zusammengefasst.

 

Ob Energie- und Stromsteuerdurchführungs-Verordnung, KWKG oder EEG – in verschiedenen Normen sind zu beachtende Fristen wie auch Voraussetzungen und Verfahren definiert, die es Unternehmen anlassbezogen ermöglichen, die Belastungen aus einzelnen Energiekostenbestandteilen zu reduzieren.

Nachfolgend haben wir für Sie eine chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen für Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich zusammengestellt (Stand: November 2023).

Übersichtsliste herunterladen

Energie- und Stromsteuer-Berechnungstool

Das Berechnungstool der IHK Lippe zu Detmold berechnet die möglichen Erstattungsansprüche nach den §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz bzw. nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz. Unternehmen können damit sehr schnell einschätzen, ob sich beispielsweise - vor dem Hintergrund möglicher Steuerermäßigungen im Rahmen des Spitzenausgleichs - die Einführung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 lohnt.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

Telefon +49 3681 362-174

 E-Mail nussbicker-lux@suhl.ihk.de

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Dr. Annegret Mordhorst
Referentin Energie, Umwelt und Recht

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