Strahlenschutzverordnung

 Zum 31.12.2018 wurden zahlreiche Bestimmungen für den Strahlenschutz angepasst oder erstmals aufgestellt. Die Änderungen betreffen Unternehmen, wenn ihre Mitarbeiter oder Kunden Strahlung ausgesetzt werden, Strahlung von Produkten ausgehen oder die Betriebsstätten in Gebieten mit hoher natürlicher Radonstrahlung liegen.

Nachdem im Jahr 2017 bereits das Strahlenschutzgesetz veröffentlicht wurde, setzt die Strahlenschutzverordnung zahlreiche Bestimmungen im Detail um. Die wesentlichen Änderungen und Neuerungen des Verordnungspaketes sind:

Strahlenschutzverordnung: Der größte Teil der bisherigen Regelungen der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung werden übernommen oder geringfügig angepasst.

Schutz vor Radon in Bauprodukten: Vor dem Inverkehrbringen bestimmter Bauprodukte ist ein Aktivitätsindex einiger Strahlungsarten zu bestimmen. Vorgegebene Referenzwerte dürfen dabei nicht überschritten werden. Betroffen sind saure magmatische Gesteine, Travertin sowie Sandgestein mit hohem organischen Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer.

Schutz vor Radon in Gebäuden: Erstmals werden in Deutschland Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden erlassen. Sie gelten in Radonvorsorgegebieten, in denen eine beträchtliche Zahl von Gebäuden die Radonkonzentrationen von 300 Becquerel je Kubikmeter überschreiten. Diese Gebiete müssen von den Ländern innerhalb von zwei Jahren ausgewiesen werden.

Einsatz nicht-ionisierender Strahlungen (bspw. Laser oder Ultraschall): In der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) wird erstmals der Einsatz von Lasern, hochenergetischen Lampen und Ultraschall zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken geregelt. Betreiber müssen Pflichten zum ordnungsgemäßen Betrieb, der Aufklärung sowie der Dokumentation beachten (§ 3 NiSV). Die Anwendungen dürfen zudem nur mit einer der jeweiligen Anwendung entsprechenden Fachkunde betrieben werden (§ 4 NiSV). Diese Bestimmungen werden Ende des Jahres 2020 in Kraft treten. 

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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