Beantragung von Ursprungszeugnissen

Anleitung zum Ausfüllen von Ursprungszeugnissen

Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern.

Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es sind die in der Europäischen Gemeinschaft gültigen Vordrucke - Originalantrag (rot), Durchschrift (gelb) - zu verwenden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig!

Jedes Ursprungszeugnis trägt eine Seriennummer, die bei der Verwendung von gelben Durchschriften in das entsprechende Leerfeld der Durchschrift zu übernehmen ist. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig.

Bitte beachten Sie:

  • die Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrages
  • dass Akkreditive (L/C) oftmals Vorschriften enthalten, die in dieser Form nicht erfüllt werden können, da die geforderten Angaben nicht im Ursprungszeugnis stehen dürfen
  • dass der Ursprung der Waren immer nachzuweisen ist
  • dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Zustimmung der IHK Urkundenfälschungen sind
  • dass derjenige, der den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses unterschreibt, für die Richtigkeit der Angaben haftet
  • dass Ursprungszeugnisse nur von der IHK bearbeitet werden dürfen, wenn das vorgeschriebene Formular richtig ausgefüllt worden ist und alle Angaben und/oder Nachweise korrekt sind

Hinweise zum Ausfüllen:

Feld 1
Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben

Feld 2
Hier ist der Empfänger mit Anschrift anzugeben.

Feld 3
Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige Bezeichnung ist zu achten. Nicht zulässig sind zum Beispiel: BRD, West-Germany, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc.

Ursprungsländer müssen immer den Waren zugeordnet werden. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann "siehe Feld 6" zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgen.

Feld 4
Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden.

Feld 5
Hier können Importlizenznummern, Akkreditivnummern, Auftrags- oder Rechnungsnummern eingetragen werden.

Feld 6
Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke (1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt) und die Warenbezeichnung mit Mengenangabe (Stück). Wird die Markierung der Packstücke angegeben, muss diese mit der in Feld 3 gemachten Ursprungsangabe übereinstimmen.

Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Phantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: zum Beispiel nicht nur die Angabe Tempo sondern auch Papiertaschentuch.

Feld 7
Dieses Feld ist immer auszufüllen. Die Mengenangabe sollte bei verpackter Ware kg (Bruttogewicht (Rohgewicht) und Nettogewicht (Reingewicht))angegeben werden. Weitere Maßeinheiten wie Liter, Meter, Tonne Kubikmeter sind möglich.

Feld 8
Antrag
Der Antragssteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb (Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind. Sind die versandten Waren im eigenen Betrieb (Endprodukte) und in einem anderen Betrieb produziert worden, ist im Antrag anzugeben, welche Waren von wem hergestellt wurden. Als im eigenen Betrieb hergestellt gilt nur die ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung gemäß Zollkodex/Durchführungsverordnung. Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise (Lieferantenerklärungen gemäß VO (EG) Nr. 1207/01, Ursprungszeugnisse, EUR.1, Ursprungszeugnisse Form A, Präferenzielle Ursprungserklärungen (z.B. auf Handelsrechnungen) etc.) vorzulegen. Auskunft darüber, welches Formblatt wann vorzulegen ist, gibt die IHK.

Original, Durchschriften
Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.

Feld 9
Dieses Feld wird in der Regel nicht verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.

Lassen Sie sich vor der Einreichung der Ursprungszeugnisse und sonstiger Papiere bitte beraten.

Ursprungsnachweise

für Ursprungsangaben in Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren

Ursprungszeugnisse
aus allen Ländern

Ursprungszeugnisse Form A aus Entwicklungsländern
werden seit 1. Januar 2017 bis zum Jahr 2020 sukzessive durch das System des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.

Lieferantenerklärung Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA)
für EU-Ware mit und ohne Präferenzursprung
bei Nicht-EU-Ware mit Angabe der Zollstelle, bei der der Präferenznachweis (EUR.1, Ursprungserklärung) vorliegt bzw. die Eingangsverzollung stattgefunden hat

Warenverkehrsbescheinigung EUR1, Ursprungserklärung auf Rechnungen (aus Präferenzländern)
Ursprungserklärung: Der Ausführer (ggf. Bewilligungs-Nr.) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (Land)-Ursprungswaren sind. Unterschrift

A.TR. (nur aus Türkei)
gilt nur als Ursprungsnachweis, wenn das Ursprungsland von den türkischen Behörden in der A.TR. bestätigt wurde

Übersicht über Präferenznachweise

Länder, in denen Form A, EUR1 und Rechnungserklärungen ausgestellt werden

wird seit 1. Januar 2017 bis zum Jahr 2020 sukzessive durch das System des Registrierten Ausführers (REX) ersetzt.

Corinna Katzung
Corinna Katzung
Außenwirtschaftsberatung

Telefon +49 3681 362-232

 E-Mail E-Mail schreiben

Dolmetscheradressen Außenwirtschaftsformulare CARNET Export-/Importberatung International Ursprungszeugnisse Zollrecht Zollseminare Beglaubigungen Import-/Exportberatung INCOTERMS Außenwirtschaftsseminare Bescheinigungen Digitale Signatur Registrierungsstelle Digitale Signatur Formularverkauf