Zoll und Steuern

Änderungen für Einfuhrsendungen aus Drittländern

Im Zuge der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digital-Paketes („e-commerce VAT package“) tritt zum 1. Juli 2021 eine Änderung bei der steuerlichen Erfassung und der zolltechnischen Abwicklung von Kleinsendungen (Warenwert bis 150 Euro) in Kraft.

Zoll

In seiner „ATLAS – Info 0182/21“ (PDF) vom 12. Mai 2021 informiert der Zoll nun über die diesbezüglichen Codierungsanforderungen in Zollanmeldungen. Die Hinweise betreffen die Anmeldung von „IOSS“ und „Special Arrangement“ in ATLAS. Zudem wird die temporäre Nutzung einer Übergangsregelung für große Sendungsvolumen (> 3.000 Sendungen täglich) skizziert, bis das für die automatisierte Abfertigung der LVC-Sendungen vorgesehene Modul "ATLAS-IMPOST" am 15. Januar 2022 fertiggestellt ist. Weiterführende Informationen enthält die Homepage des Zolls.

Die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen wird für alle Waren Pflicht. Für Einfuhrsendungen bis 150 Euro wurde die Möglichkeit einer „kleinen Zollanmeldung“ geschaffen, für die ein reduzierter Datensatz („super reduced data set“) verwendet werden kann (z.B. reicht die Angabe des 6-Stellers bei der Warentarifnummer aus).

Der Zoll rechnet mit einem signifikanten Mehraufkommen an Zollanmeldungen. Die elektronische Abwicklung wird daher perspektivisch über das ATLAS-Modul IMPOST stattfinden (voraussichtlich ab Januar 2022). Bis zur Fertigstellung ist eine Übergangsregelung geplant. ATLAS-IMPOST ist nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar. Für die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen („Special Arrangement“) vorgesehen.

Steuern

Die 22-Euro Freigrenze entfällt. Künftig unterliegen damit alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung. Als Alternative wird ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere Drittländische Verkäufer oder deren in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren.

Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an. Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Übergangsregelung

Das zur Abwicklung von Kleinsendungen bis 150 Euro vorgesehene neue IT-System ATLAS-IMPOST wird nicht fristgerecht zum 1. Juli 2021 fertig sein. Die GZD geht derzeit von einer Inbetriebnahme am 15. Januar 2022 aus. Daher ist zur Überbrückung dieser etwas mehr als sechs Monate eine Übergangsregelung geplant.

Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Aufkommen an nun neu erfassten Sendungen – insbesondere bis 22 Euro – erwarten, werden vom Zoll gebeten, diese Sendungen übergangsweise außerhalb der Standard-IT-Anwendung „ATLAS Zollbehandlung (ATLAS ZB)“ abzuwickeln. Hierzu sollen Unternehmen einzelne Sendungen in Form von sogenannten „Manifesten“ (Excellisten) bündeln und an die Zollverwaltung übermitteln. Auf Basis dieses Manifests soll dann ein zusammengefasster Abgabenbescheid erstellt werden. Die GZD bittet diejenigen Unternehmen, die ein hohes Importvolumen von Sendungen bis 22 Euro haben bzw. ab dem 1. Juli 2021 erwarten, um zeitnahe Kontaktaufnahme per E-Mail an: DVA2.gzd@zoll.bund.de.
 
Weitere Informationen, z. B. zu zusätzlich geltenden Bedingungen bei der Nutzung der „kleinen Zollanmeldung“, zum „Special Arrangement“, zum Prozessablauf ATLAS-IMPOST, zur Übergangsregelung (Datenanforderungen bzgl. gebündelter Manifeste) oder zum IOSS entnehmen Sie bitte der Zoll-Fachmeldung „e-Commerce“ vom 26. März 2021 sowie den fortlaufend aktualisierten Informationen zu diesem Thema auf der Website des Zolls und den Informationen des Bundeszentralamts für Steuern

Informationsmöglichkeiten seitens des Zolls

Die Pflicht zur Zollanmeldung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ab dem 1. Eurocent gilt insbesondere auch für den eCommerce-Bereich. Der Zoll stellt auf seiner Website umfangreiche Informationen zum eCommerce für Unternehmen und Privatpersonen bereit und erweitert diese regelmäßig. Die Inhalte sind dabei aktuell wie folgt strukturiert:

  1. eCommerce und Unternehmen → Informationen für Unternehmen
  2. eCommerce und Privatpersonen →  Informationen für Privatpersonen
  3. eCommerce und ATLAS → Informationen für den Bereich ATLAS
  4. eCommerce Chatbot TinA → Chatbot TinA

Der Chatbot „TinA“ als digitale Informationsmöglichkeit wurde Anfang Juni um eCommerce-Inhalte ergänzt. Er soll allgemeine Fragen zu diesem Thema beantworten (zusätzlich zu Brexit-Fragen).

Laut Auskunft des Zolls werden die Inhalte des Chatbots ressortübergreifend von der Zollverwaltung, dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verfügung gestellt, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache.

Tilo Werner
Tilo Werner
Abteilungsleiter Innovation und Umwelt | International

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