Änderungen bei der Offenlegung ab 1. August 2022

Im Rahmen der Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (DiRuG) in deutsches Recht kommt es zu Änderungen im Bereich Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen. Hier sind vor allem Neuregelungen zum Offenlegungsmedium und zur Identifizierungspflicht getroffen worden, welche für Offenlegungspflichtige und ihre Beauftragten zu beachten sind. Kapitalgesellschaften und auch verschiedene andere Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind verpflichtet, ihre Unternehmens- und Rechnungsunterlagen beim Bundesanzeiger offenzulegen.

Zum 1. August 2022 erfolgt nunmehr die Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht, welche in Europa durch verschiedene digitale Prozesse und Instrumente zu einer Vereinheitlichung und Vereinfachung für das Gründen und Errichten von Gesellschaften, aber auch zu Transparenz und Öffentlichkeit buchhalterischer und finanzieller Informationen für Verpflichtete führen soll. Mit Inkrafttreten der Änderung aus der Umsetzung der DiRuG zum 1. August 2022 sind künftig Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen nicht mehr beim Bundesanzeiger, sondern vielmehr beim Unternehmensregister elektronisch einzureichen. Dies gilt für alle Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31. Dezember 2021. Liegt der Geschäftsjahresbeginn vor dem 1. Januar 2022, sind die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte weiterhin beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung oder Hinterlegung einzureichen.

Die Publikationsplattform ist ein gemeinsames Portal von Bundesanzeiger und Unternehmensregister. Dort können Nutzer kostenpflichtig ihren Offenlegungs- und Hinterlegungspflichten nachkommen. Für die Offenlegung nach DiRuG gilt das XML-Format als amtliches Übermittlungsformat. Dennoch sollen abweichend hiervon auch Einreichungen via Word, Exel oder PDF über die Publikationsplattform möglich sein (ggf. gegen Zusatzkosten). Die Einhaltung der neuen Offenlegungsregelungen sowie die vollständige und fristgerechte Einreichung werden vom Betreiber des Bundesanzeigers überwacht. Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten wird durch ihn auch künftig gemäß § 329 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) das Bundesamt der Justiz informiert, welches ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Eine unterlassene oder unvollständige Offenlegung kann zur Verhängung von Ordnungsgeldern i. H. v. 2.500 bis 25.000 Euro führen.

Das neue Offenlegungsmedium bringt künftig auch die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identifikation derjenigen mit sich, welche mit der Übermittlung der Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichte betraut sind und diese durchführen. Die Übermittler müssen sich demnach einer Identifikation unterziehen, für welche ab dem 1. August 2022 drei Identifikationsverfahren auf der Plattform www.publikations-plattform.de zur Verfügung gestellt werden (Video-Ident, Auto-Ident und Elektronischer Identitätsnachweis). Ohne Identifikation kann zukünftig kein Jahresabschluss oder Lagebericht mehr fristgerecht veröffentlicht werden. Mit Umsetzung der DiRuG in deutsches Recht werden keine Änderungen der bestehenden handelsrechtlichen Regelungen zu Offenlegungs- und Publizitätsumfang getroffen. Das heißt für alle Offenlegungspflichtigen gelten unverändert die Regelungen gemäß §§ 325 ff. HGB weiter.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

Telefon +49 3681 362-114

 E-Mail fischerh@suhl.ihk.de

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