Haftung für Lohnsteuer eines GmbH-Geschäftsführers
Gesetzliche Vertreter einer GmbH haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Ein GmbH-Geschäftsführer ist daher verpflichtet, eine fristgerechte Anmeldung und Abführung geschuldeter Lohnsteuer sicherzustellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass eine nicht erfolgte Abführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten regelmäßig als zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung anzusehen ist (Urteil vom 14. Dezember 2021, Az. VII R 32/20, veröffentlicht am 28. April 2022). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um laufende Lohnsteuer oder nachträglich pauschalierte Lohnsteuer handelt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung eine pauschale Nachversteuerung von geldwerten Vorteilen vorgenommen.
Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH konnten die Forderungen nicht mehr von der GmbH ausgeglichen werden, so dass das Finanzamt den GmbH-Geschäftsführer in Haftung nahm. Dessen Ansicht, dass der Fälligkeitszeitpunkt gemäß Haftungsbescheid ausschlaggebend sei, teilte der BFH nicht. Vielmehr sahen sie die Pflichtverletzung zu den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten als entscheidend an.

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