Feiertagszuschläge: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts
Für Beschäftigte richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 01.08.2024, Az. 6 AZR 38/24.
Sachverhalt:
Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund streiten die Parteien darüber, ob dem Kläger gleichwohl für die am 01.11.2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG Erfolg.
Gründe:
Dem Kläger stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlagsanspruch ist der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Dieser lag im Streitfall in Nordrhein-Westfalen.
+49 3681 362-114