Unterschreitung des Mindestlohns
Die Vorschrift des § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), wonach eine Vereinbarung, durch die der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, insoweit unwirksam ist, gilt auch für außergerichtliche Vergleiche, durch die ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs ausgeräumt wird. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Az. 21 Sa 638/20.
Die Parteien stritten über Ansprüche des Klägers, einem angestellten Landwirt, auf weiteres Arbeitsentgelt. Als Vergütung waren zunächst 1.900,00 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2018 2.046,93 Euro brutto vereinbart. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2019. Mit einem Schreiben vom 26. Februar 2019 machte er geltend, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung in Anbetracht der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns liege und daher sittenwidrig sei. Am 28. März 2012 akzeptierte der Kläger auf Betreiben des Arbeitgebers die Zahlung eines weiteren Bruttomonatsentgelts. Die schriftliche Vereinbarung lautet: „Der Arbeitnehmer bekommt einen zusätzlichen Bruttomonatslohn von 2.046,93 Euro ausgezahlt. Hiermit sind sämtliche wechselseitigen Verbindlichkeiten, gleich ob bekannt oder nicht, erledigt.“ Am gleichen Tag widerruft der Kläger die Abfindungserklärung. Zudem reicht er einen Mahnbescheid über knapp 10.000,00 Euro brutto Arbeitslohn ein. Die Beklagte verteidigt sich in diesem Verfahren vor allem damit, dass die Vereinbarung wirksam sei und nicht widerrufen werden könne.
Das Arbeitsgericht wies in erster Instanz die Klage ab und gab der Beklagten Recht. In der Berufung wurde der Arbeitgeber allerdings verurteilt, die Vergütung für den Monat Januar 2018 nachzuzahlen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg stellte klar, dass die Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Arbeitnehmer nur wirksam ist, soweit dadurch der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschritten wird. Damit findet diese Vorschrift auch auf die schriftliche Auflösungsvereinbarung Anwendung.
Arbeitnehmer können nach § 3 Absatz 2 MiLoG nur durch einen gerichtlichen Vergleich auf den Mindestlohnanspruch verzichten. Ein Verzicht durch einen außergerichtlichen Vergleich ist hingegen ausgeschlossen.

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