Transparenzregister – weitere „Übergangsfrist“ für Eintragungen

Die IHK Südthüringen weist nochmals darauf hin, dass betroffene Unternehmen Ihrer gesetzlichen Eintragungspflicht in das Transparenzregister nachkommen müssen.

Bundesfinanzministerium verzeichnet noch fehlende Einträge

Das zuständige Bundesfinanzministerium meldet, dass noch ca. die Hälfte der Unternehmen, die zu einer Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das nationale Transparenzregister verpflichtet sind, ihrer Eintragungspflicht noch nicht nachgekommen sind. Von knapp 1,5 Millionen Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben bis Anfang Dezember 2022 nur 838.348 Firmen die gesetzlich geforderten Angaben eingetragen.

Bußgelder nach Ablauf der Übergangsfrist im Juni 2023

Die gesetzlichen, je nach Rechtsform gestaffelten Fristen für die Eintragung sind inzwischen alle abgelaufen. Damit drohen grundsätzlich Bußgelder. Das Bundesfinanzministerium weist aber darauf hin, dass gemäß § 59 Absatz 9 GwG eine Übergangsfrist bis Juni 2023 gelte. Erst danach könne das Bundesverwaltungsamt Bußgelder verhängen. Das Ministerium prüfe zudem, welche zusätzlichen Möglichkeiten bestehen, die Zahl der Eintragungen im Transparenzregister zu erhöhen und die Qualität der Daten zu verbessern. Diese Äußerung ist zwar keine offizielle Zusage, dass keine Bußgelder verhängt werden, aber sie ist zumindest eine Chance, bei einer verspäteten Eintragung bis Juni 2023 doch noch ohne Bußgeld durchzukommen.

Warum ist die Eintragung Pflicht?

Das im Geldwäschegesetz (GwG) in den §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein auf einer europäischen Richtlinie basierendes und in national gesetzlicher Form eingeführtes Register, in das seit dem 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften einzutragen sind. Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Das Transparenzregister ist ein Vollregister. Das bedeutet, dass alle Unternehmen die Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen müssen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben. Erleichterungen gibt es lediglich für Vereine, da bei diesen die Daten automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen werden. Das Transparenzregister wird beim Bundesanzeiger Verlag geführt. Weitere Hinweise erhalten Sie unter www.transparenzregister.de.

 

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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