WEG-Reform 2020/2021: Das ändert sich für Verwalter
Am 22.10.2020 wurde das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 01.12.2020 in Kraft getreten.
Das Gesetz sieht insbesondere für WEG-Verwalter wichtige Änderungen vor.
Schwerpunkte:
- Verwalter können ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Dieses Recht kann durch Beschluss eingeschränkt oder erweitert werden. Für die Bedeutung der Maßnahme und den damit einhergehenden Verpflichtungen soll es der Gesetzesbegründung zufolge auf die Größe der Anlage ankommen.
- Verwalter sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet. Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrages bedarf es jedoch eines vorherigen Beschlusses der Wohnungseigentümer.
- Die Pflicht zur Tragung der Prozesskosten im Falle groben Verschuldens entfällt, § 49 Abs. 2 Wohneigentumsgesetz (WEG) wurde gestrichen.
- Verwalter sind verpflichtet jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen (§ 28 Abs. 4 WEG).
- Die Mehrheit der Wohnungseigentümerkann den Verwalter jederzeit abberufen und einen neuen Verwalter bestimmen. Eines wichtigen Grundes bedarf es hierzu nicht mehr.
- Die Wohnungseigentümerversammlung wird aufgewertet, indem die Ladungsfrist verlängert und die Hürden für die Beschlussfähigkeit abgebaut werden. Weiterhin wird es Wohnungseigentümern ermöglicht, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen (Online-Teilnahme an Versammlungen und elektronische Beschlussfassung).
- NEU -Einführung eines IHK-zertifizierten Verwalters
Zum 01.12.2022 können Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.
Gemäß § 26 a WEMoG müssen Verwalter künftig in einer vor der Industrie- und Handelskam-
mer abzulegenden Prüfung nachweisen, dass sie über die für ihre Tätigkeit notwendigen
rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen.
- Ausnahmeregelung gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG:
Der Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht grundsätzlich dann nicht,
wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen und ein Wohnungseigentümer zum
Verwalter bestellt wurde. In einem solchen Fall besteht der Anspruch nur, wenn mindestens
ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
- Übergangsvorschrift gem. § 48 Abs. 4 Satz 2 WEMoG:
Jeder Verwalter, welcher am 01.12.2020 bereits Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt bis zum 01.06.2024 als zertifizierter Verwalter.
- Weiterbildungspflicht gem. § 34 c Abs. 2 a GewO:
Die Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums vondrei Kalenderjahren, bleibt davon unberührt und ist auch weiterhin zu erbringen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wird ermächtigt, durch eine zu erlassende Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter, insbesondere zu
- Inhalt und Verfahren der Prüfung,
- Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat sowie die Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen oder
- Bestimmungen, wonach Personen aufgrund von anderweitigen Qualifikationen von der Prüfung befreit sind,
festzulegen.
Bitte beachten Sie, dass eingehende Informationen zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach
§ 26 a des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vor der IHK Südthüringen erst nach Vorliegen der entsprechenden Rechtsverordnung erfolgen können.

+49 3681 362-114