Wer haftet, wenn Verträge nicht erfüllt werden können?
Epidemien oder sonstige Ausbrüche von Krankheiten und Seuchen können grundsätzlich einen Fall „höherer Gewalt“ darstellen, wie ihn sog. Force-majeure-Klauseln in vielen Lieferverträgen vorsehen. Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, wird die dadurch betroffene Vertragspartei zeitweise oder sogar dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht frei; grundsätzlich, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung muss dabei durch die Folgen der höheren Gewalt unmöglich geworden sein. Bloße Schwierigkeiten genügen nicht. Wurde Ihr Unternehmen bspw. durch eine behördliche Anordnung geschlossen und Sie können aus diesem Grund nicht liefern, ist dies ein Fall höherer Gewalt. Sind Sie in Ihrer Lieferfähigkeit aufgrund einer Minimalbesetzung der Mitarbeiter eingeschränkt, liegt kein Fall höherer Gewalt vor.
Mitunter besteht eine Anzeigepflicht beim Vertragspartner. Erfolgt die Anzeige nicht oder verspätet, droht das Risiko, dass sich der Lieferant nicht mehr auf höhere Gewalt berufen kann. Vertragsparteien können aber auch abweichende Regelungen getroffen haben. Jeder Fall und jeder Vertrag muss daher individuell geprüft und bewertet werden.
TIPP: Unternehmer sollten zunächst ihre Lieferverträge und AGB nach Klauseln zu Lieferterminen, Folgen einer verspäteten Lieferung und Vertragsstrafe-Regelungen prüfen.

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