Sturz mit Inlineskates bei Firmenlauf: Arbeitnehmer ist nicht unfallversichert

Ein Arbeitnehmer steht nicht als Beschäftigter unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er bei einem Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt. Dies entschied das Landesssozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 21.03.2023, Az.  L 3 U 66/21.

Der Sachverhalt:

Die 45 Jahre alte Klägerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitern ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run Party“ zu vergnügen. Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht (SG) blieb ohne Erfolg.

Das LSG hat die Entscheidung des SG bestätigt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Die Gründe:

Der Unfall hat sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang steht.

Zum einen liegt kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetzt. Der Firmenlauf findet nur einmal jährlich statt und hat, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handelt, den Charakter eines Wettstreits. Es werden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainieren und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr hat es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby teilt.

Zum anderen hat es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf hat als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem hat nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nichtlaufenden Beschäftigten hat es nicht gegeben. Der Firmenlauf ist daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden ist und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt hat, führt zu keiner abweichenden Bewertung.

Holger Fischer
Referent Recht

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