Kurzfristige Beschäftigung: erneute Anhebung der Zeitgrenzen
Wie bereits im Jahr 2020 werden die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung angehoben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Diese Zeitgrenzen wurden für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage angehoben. Rechtsgrundlage hierfür ist das am 26. Mai 2021 verabschiedete und am 1. Juni 2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes (veröffentlicht am 31. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt Nr. 26, Seite 1170). Im gleichen Zeitraum wurden die Zeitgrenzen im Jahr 2020 auf fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage angehoben.
Die neuen Befristungsgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten, anders als im Jahr 2020, nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden und nicht die bisherigen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erfüllt haben. Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte auch tatsächlich über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, soll für diese Beschäftigten eine Meldepflicht des Arbeitgebers zur Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung des Arbeitnehmers eingeführt werden. Als privat krankenversichert soll ein kurzfristig Beschäftigter auch gelten, wenn er über seinen Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung über eine private Gruppenversicherung abgesichert ist und dadurch die notwendige Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist. Zudem soll der Arbeitgeber zukünftig bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale eine automatisierte Rückmeldung bei Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten. So kann er beurteilen, ob die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung eingehalten wurden beziehungsweise wann diese überschritten sind. Das schafft die notwendige Rechtssicherheit für die Arbeitgeber.

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