Ordnungsgemäße Erteilung von Lohnabrechnungen
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern monatlich eine Lohnabrechnung zu übergeben, aus der sich das Bruttogehalt, die gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge und das Nettogehalt ergeben. Die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Abruf durch den Arbeitnehmer ist nach einem Urteil der Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. September 2021, Az. 2 Sa 179/21, keine Erfüllung der Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung einer Lohnabrechnung.
Sofern der Arbeitgeber lediglich ein Schreiben an die Arbeitnehmer adressiert, dass die Verdienstabrechnungen nicht mehr wie bisher in Papierform, sondern künftig nur noch verschlüsselt in einem neuen Onlineportal bereitgestellt werden, erfüllt dies nach dem zuvor genannten Urteil nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung. Paragraf 108 der Gewerbeordnung (GewO) verlangt ausdrücklich die Erteilung einer Lohnabrechnung in Textform, „dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen“. Dazu gehört nach der Entscheidung des Gerichts nicht die bloße Bereitstellung der Abrechnung in einem elektronischen Postfach zum Abruf durch den Arbeitnehmer. Außerdem muss die Abrechnung dem Arbeitnehmer zugehen. Deshalb muss er zuvor auch ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis zu dieser Form der Übermittlung der Lohnabrechnung gegeben haben. Es empfiehlt sich deshalb, bei entsprechenden Maßnahmen die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer einzuholen.

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