Bundesamt für Justiz zur Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bei fehlender Offenlegung
Das Bundesamt für Justiz hat für bestimmte Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 eine besondere Vorgehensweise angekündigt.
Laut Mitteilung auf seiner Homepage wird das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch (HGB) gegen Unternehmen einleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet. Begründet wird dies mit den anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie.
Im Zusammenhang mit der Offenlegung verweisen wir zudem auf das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), das die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte ändert bzw. geändert hat.
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher beim Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen abhängig vom Geschäftsjahresbeginn an das Unternehmensregister übermittelt werden. Dieses wird bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat. Dies gilt auch für die Hinterlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Kleinstunternehmen. Vor der erstmaligen Einreichung beim Unternehmensregister muss sich der Einreicher rechtzeitig beim Unternehmensregister elektronisch identifizieren. Das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG ist das XML-Format, es sei denn es handelt sich um Inlandsemittenten. Weitere Informationen, welche Unterlagen an welche Stelle eingereicht werden müssen, bietet die Publikations-Plattform der Bundesanzeiger Verlag GmbH.

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