Sozialversicherungspflicht eines Minderheitsgesellschafters
Minderheitsgesellschafter, die auch gleichzeitig Geschäftsführer sind, werden regelmäßig als abhängige Beschäftigte i. S. d. Sozialversicherung angesehen. Aus diesem Grund sind deshalb auch bei diesem Personenkreis mit einer Beteiligung von unter 50 % Sozialabgaben zu entrichten.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich mit Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 37/19 R, mit einem Fall zu befassen, dass ein Minderheitsgesellschafter, der zugleich Alleingeschäftsführer war, zu weniger als 49 % beteiligt war. Ihm war aber ein Sonderrecht zur Geschäftsführung eingeräumt worden. Das Gericht stellte fest, das diese Sonderregelung der betroffenen Person keine umfassende Sperrminorität verschaffte. Laut Gesellschaftsvertrag hatte der Kläger in dem entschiedenen Fall nur das Sonderrecht, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen.
Das BSG stellte fest, dass ein solches Sonderrecht zwar abweichend von § 38 Absatz 1 GmbH-Gesetz eine jederzeitige Abberufung des Geschäftsführers verhindere und u. U. auch Weisungen einschränken würde. Diese Sonderregelung übertrage ihm aber nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschaftsentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könne. Der habe daher in den Streitjahren der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen.

+49 3681 362-114