Künstlersozialabgabe bleibt im Jahr 2024 stabil bei 5,0 Prozent
Nach Jahren einer gewissen Stabilität wurde der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auf 5,0 Prozent im Jahr 2023 erhöht. Der Abgabensatz wird auch im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent betragen. Dies ist in der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 vom 4. September 2023 festgelegt.
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190 000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt.
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