Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 4,2 Prozent betragen. Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Aktuell beträgt der Abgabensatz 4,2 Prozent. Der Gesetzgeber möchte diesen Prozentsatz auch im Jahr 2022 stabil halten und entlastet die Künstlersozialversicherung zusätzlich zum Bundeszuschuss mit weiteren Beträgen. Ein Künstlersozialabgabesatz auf diesem niedrigen Niveau verhindert in der aktuellen Krisensituation unverhältnismäßige Belastungen der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung für Künstler und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

+49 3681 362-114