Anspruch der Erben: Ausgleich für nicht genommenen Erholungsurlaub auf 20 Tage begrenzt
Die Erben haben zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs eines verstorbenen Beamten, da dieser auf den Erben übergeht. Der Anspruch ist aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftägigen Arbeitswoche begrenzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 19. Mai 2022, Az. VG 28 K 563.19.
Die Kläger sind die Erben einer 2018 verstorbenen Landesbeamtin. Sie war von März 2016 an bis zu ihrem Tod dienstunfähig erkrankt. Bis dahin hatte sie insgesamt 64 Tage des ihr zustehenden Urlaubs nicht genommen. Der Dienstherr erkannte den Erben eine finanzielle Abgeltung i. H. v. etwa 9.400 Euro für 46 Urlaubstage zu, gewährte aber keine darüberhinausgehende finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub. Der Anspruch werde durch den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt. Nach erfolglosem Vorverfahren und der Ablehnung einer überdies geforderten Abgeltung für von der Erblasserin geleisteten Überstunden haben die Erben Klage erhoben. Sie begehren Zahlung von rund 3.700 Euro (Resturlaub) und rund 860 Euro (Überstunden).
Das VG wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Die Erben haben zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs, da dieser auf den Erben übergeht. Der Anspruch ist aber auf das unionsrechtlich gewährleistete Minimum von 20 Urlaubstagen bei einer fünftägigen Arbeitswoche begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet, weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub zu gewähren und für den Fall, dass dieser nicht in Anspruch genommen wurde, eine finanzielle Vergütung vorzusehen. Die einschlägige Richtlinie beschränkt sich vielmehr auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Für den überdies geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Vergütung für geleistete Überstunden fehlt es hier an einer Anspruchsgrundlage. Denn die Mehrarbeit wurde hier bereits nicht vom Dienstherrn angeordnet, im Übrigen hat die Zahl der geleisteten Überstunden den Umfang von durchschnittlich mehr als fünf Stunden im Kalendermonat nicht erreicht.

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