Befristete Erleichterungen bei der Offenlegungspflicht durch Corona
Offenlegungspflichtige Unternehmen, wie z. B. Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben (GmbH & Co. KG), Banken und Versicherungsunternehmen, müssen spätestens zum Jahresende ihren Jahresabschluss für das vorhergehende Geschäftsjahr offengelegt haben. Der Jahresabschluss ist dabei in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen, www.ebundesanzeiger.de. Das Bundesamt für Justiz hat aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation verschiedene Maßnahmen für Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bislang nicht fristgerecht einreichen konnten oder einreichen werden können. Damit wurde ein Petitum der Wirtschaft aufgenommen.
Jahresabschluss 2018
Unternehmen, die ihren Jahresabschluss 2018 nicht fristgerecht eingereicht haben und die eine Androhungsverfügung mit dem Ausstellungsdatum zwischen dem 06.02.2020 und dem 20.03.2020 erhalten haben, sollen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis erhalten. Sie müssen allerdings ihre Rechnungslegungsunterlagen innerhalb von sechs Wochen ab dem 01.05.2020, also bis spätestens zum 12.06.2020, offenlegen. Dies soll auch für Unternehmen gelten, die in dem genannten Zeitraum eine weitere Androhung für frühere Geschäftsjahre erhalten haben.
Jahresabschluss 2019
Wird der Jahresabschluss von kapitalmarktorientierten Unternehmen nicht bis zum 30.04.2020 offengelegt, so wird laut dem Bundesamt für Justiz vor dem 01.07.2020 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet
Vollstreckungsverfahren aus Ordnungsgeldern/Offenlegung
Eine der Situation angepasste Stundung auf Antrag bei bereits eingeleiteten Vollstreckungsverfahren soll ermöglicht und neue Vollstreckungsmaßnahmen sollen zunächst nicht eingeleitet werden. Hierzu wurde allerdings keine zeitliche Konkretisierung vorgenommen.
Weiterführende Informationen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz zu finden, www.bundesjustizamt.de.
