Firmenrecht

Anforderungen an den Namen der Firma

Im Gegensatz zum allgemeinen Sprachgebrauch, der mit der Firma das Unternehmen gleich setzt, ist die Firma im juristischen Sinne der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Nur hiervon ist im Folgenden die Rede. Gemäß § 18 Handelsgesetzbuch (HGB) muss eine Firma zur Kennzeichnung des Kaufmannes geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen, einen Zusatz über die Rechtsform führen sowie nicht zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB geeignet sein. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für alle Rechtsformen im gewerblichen Bereich.

Über den Link "Firmenvoranfrage starten" können Sie vor einem Notartermin zur Gründung einer Firma die Zulässigkeit des Firmennamens durch die IHK Südthüringen prüfen lassen.
 

Die gewählte Firma hat sich im Wesentlichen daran zu messen, ob ihr Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft zukommt. In § 18 HGB, der keine eigene Definition dieser Begriffe enthält, werden die genannten Kriterien vorausgesetzt. Die Unterscheidungskraft ist unerlässlich, um ein kaufmännisches Unternehmen im geschäftlichen Verkehr individuell zu kennzeichnen. Als Firma können Namen von Gesellschaftern bzw. des Inhabers, aber auch Sachbezeichnungen und Fantasienamen gewählt werden. Grundsätzlich sind auch Kombinationen aus allen drei Möglichkeiten zulässig. Zu allgemein ist allerdings eine reine Branchenbezeichnung wie "Lebensmitteleinzelhandel". Hier ist in der Regel eine weitere Individualisierung erforderlich. Die IHK Südthüringen gibt Ihnen in Einzelfällen gern Auskunft.

Die Grundsätze der Firmenbildung sind mit dem In-Kraft-Treten des Handelsrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 erheblich liberalisiert worden. Allerdings muss eine Firma, die ab diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist, im Sinne der Klarheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs einen Zusatz führen, der auf die Rechtsform hinweist.

Für den Einzelkaufmann, eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau oder auch Abkürzungen davon wie "e.Kfm." oder "e.Kffr." oder auch "e.K.". Die letztere Abkürzung hat sich eingebürgert, bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" bzw. die Abkürzung "OHG", bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder auch abgekürzt "KG". Bei Kommanditgesellschaften und offenen Handelsgesellschaften, in denen keine natürliche Person persönlich haftet, ist in der Firma auf die besonderen Haftungsverhältnisse hinzuweisen. Hierbei kommen in Frage "GmbH & Co. OHG", "GmbH & Co. KG" aber auch "AG & Co. KG" bzw. "AG & Co. OHG". Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen den Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung", abgekürzt "GmbH", enthalten. Als Abkürzungen kommen allerdings auch weitere allgemein verständliche Abkürzungen in Betracht. Bei einer Aktiengesellschaft lauten die Rechtsformzusätze "Aktiengesellschaft" oder abgekürzt "AG". Auch hier sind weitere allgemein verständliche Abkürzungen zulässig. Kommanditgesellschaften auf Aktien haben entweder diesen Zusatz als Rechtsformzusatz oder die Abkürzung "KG aA" zu führen. Eine Sonderform ist die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die entweder diese Bezeichnung oder die Abkürzung "EWIV" zu führen hat. Die Partnerschaftsgesellschaft ist für den gewerblichen Bereich nicht vorgesehen. Sie ist den freien Berufen vorbehalten.

An die Verwendung bestimmter Firmenzusätze wie "Börse", "Markt", "Haus", "Lager", "Center", "Institut" etc. sind heute keine besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft. Dies gilt auch für geographische Bezeichnungen, die lediglich eine gewerbliche Tätigkeit in dem genannten Gebiet erfordern. Entgegen steht allerdings einer Verwendung, wenn der fragliche Firmenzusatz offensichtlich zur Irreführung geeignet ist. Eine Eignung zur Irreführung liegt beispielsweise vor, wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird, als die Firma vermuten lässt. Namen natürlicher Personen dürfen nicht in die Firmenbezeichnung aufgenommen werden, wenn die betreffende Person keine Verbindung zu dem Unternehmen hat.

Generell empfiehlt es sich, eine Firma zu wählen, die nicht mit anderen verwechslungsfähig ist. Zwar normiert § 30 HGB, dass sich alle in das Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen an einem Ort deutlich unterscheiden müssen. Jedoch gibt es keine firmenrechtliche Vorschrift, die darüber hinaus die Unterscheidbarkeit regelt. Im handelsregisterlichen Eintragungsverfahren sind derartige mögliche Verwechslungsgefahren daher unbeachtlich. Allerdings empfiehlt es sich insbesondere bei Fantasiebezeichnungen ein Abgleich mit dem Markenregister vorzunehmen. Ein Patentanwalt kann Ihnen dabei behilflich sein, falls Sie es nicht selbst machen möchten.

Die vorgenannten Regeln gelten nur für Unternehmen, die im Handelsregister verzeichnet sind. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben sich im rechtsgeschäftlichen schriftlichen Verkehr ihres Familiennamens mit mindestens einem Vornamen zu bedienen. Bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechtes) gilt entsprechend, dass die Vor- und Familiennamen aller Gesellschafter genannt werden müssen. Daneben dürfen allerdings Branchenbezeichnungen geführt werden.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

Telefon +49 3681 362-114

 E-Mail E-Mail schreiben

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Anzeigen- und Adressbuchschwindel Arbeitsrecht Firmierung/Handelsregistersachen Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Insolvenzrecht Stellungnahmen § 21 AufenthG Vergaberecht Zivilrecht Öffentliches Auftragswesen Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) Vollstreckung (Rechtsfragen) Vertretungsrecht Schuldner Auskünfte zu Rechtsfragen Rechtliche Beratung Abfindung (Arbeitsrecht) Abgrenzung IHK/HWK Abtretung Forderung Aktiengesellschaft (AG) Anteilseigner Arbeitsvertrag Arbeitszeugnis Arglist Aufenthaltsgesetz (Stellungnahme § 21) Ausschreibungen (Öffentliche nach VOL/A und Rechtsfragen) Berufsgenossenschaften Bieterdatenbank Branchentarifverträge Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bürgschaft (Zivilrecht) Datenschutz Dienstvertrag Eigentum Eingetragener Kaufmann (e. K.) Elternzeit EU-Bescheinigung Geldwäschegesetz Geschäftsfähigkeit Geschäftsgrundlage Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschafter Gläubiger GmbH GmbH & Co. KG GmbHG Haftung (GmbH, Geschäftsführer) Haftungsbeschränkung Handelsgesetzbuch (HGB) Handelsrecht Handelsregister Handwerksrecht Insolvenz (Rechtsfragen) Insolvenzordnung (InsO) Insolvenzplanverfahren Kapitalgesellschaften Kleingewerbe (Rechtsfragen) Kommanditgesellschaft (KG) Körperschaften Krankheit (Arbeitsrecht) Kündigung (Arbeitsrecht) Kündigungsfristen Liquidation Mahnung (Zivilrecht) Mängelrüge Mindestlohn Musterverträge/Tarifverträge Offene Handelsgesellschaft (OHG) Offenlegungspflicht (GmbH) Personengesellschaften Probezeit Prokura Rechnung (Rechtsfragen) Rechtsformen Rechtsgeschäft Regress Restschuldbefreiung Salvatorische Klausel Tarifvertrag UG (haftungsbeschränkt) Urlaub (Arbeitsrecht) Verbraucherinsolvenz Verbraucherrechte Verbraucherrechterichtlinie Vertragsrecht Arbeitszeitgesetz Handelsregister (Rechtsfragen) Schlichtung Schlichtung Berufsausbildungsverhältnisse Einigungsstelle Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrecht Wettbewerbsverstoß Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unlauterer Wettbewerb Sonn- und Feiertagsarbeit Eidesstattliche Versicherung Gewerberecht Sachverständigenausschuss Sachverständigenwesen Schiedsgericht Adressbuchverlage Internetrecht Impressum Pflichtangaben (Geschäftsbriefe) Abmahnung Schutzrechte Patente Geschmacksmuster Alternative Konfliktlösung Ausbildungsverträge (Rechtsfragen) Außergerichtliche Streitbeteiligung Berufsausbildungsrecht Berufsbildungsgesetz (BBiG) Erlaubniserteilung Gewerbe Erlaubnispflicht Erlaubnispflichtige Gewerbe Fachgremien (Sachverständigenwesen) Immobilienbewertung (Sachverständige, Fachgremium) Gebrauchsmuster Gewerbeordnung (GewO) Gewerbeanmeldung/-abmeldung/-ummeldung (Rechtsfragen) Gewerbeuntersagung Haftung (Sachverständige) Jahrmarkt Marken Markenrecht Mediation Mediationsgesetz Nachwuchsgewinnung (Sachverständige) Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Sachverständigenverzeichnis Patentamt Schiedsgutachten Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen Sonderveranstaltungen Spezialmarkt Unterlassungserklärung Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) Vermögensauskunft Versteigerungen Volksfest Wanderlager Stellungnahmen Gewerbeuntersagung Stellungnahmen erlaubnispflichtige Gewerbe Versicherungsvermittler Vermittlerregister (Versicherungsvermittler) Versicherungsvermittlung Finanzanlagenvermittler Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Honorar-Finanzanlagenberater Ehrenamtliche Richter Immobiliardarlehensvermittlung Vermittlerregister (Immobiliardarlehensvermittler) Prüfungsordnung zur Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK

Mehr zum Thema

Firmenvoranfrage starten