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Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer,

die Corona-Pandemie steht immernoch in tiefroter Flamme, Zeichen der Entspannung sind bis jetzt nicht in Sicht. Bund und Länder halten somit zum Jahresbeginn an ihrer Salami-Taktik fest. Die geltenden Corona-Regeln bleiben uns erhalten – vorerst bis zum 14. Februar 2021. In einigen Punkten, wie dem Tragen medizinischer Masken oder der Kontaktreduktion, werden sie sogar verschärft.

Entfesselte Begnungen wieder einzufangen, wo immer nur möglich, ist in der aktuellen Situation auch am Arbeitsplatz schlicht lebensnotwendig. Das zweite Gebot der Stunde lautet: Hygiene. Wir alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, können mit konsequenter Umsetzung des Infektionsschutzes dazu beitragen, staatliche Restriktionen in die Wirtschaft sukzessive aufzuheben. Richtiges Verhalten im Umgang mit der Pandemie ebnet den Branchen den Weg für einen Restart, die behördlich schließen mussten. Lassen Sie uns weiterhin zusammenhalten und gemeinsam die Weichen für morgen stellen!

Damit Sie nicht ratlos im dichten Verordnungsnebel zurückbleiben, haben wir für Sie das Wichtigste in diesem Corona-Spezial gebündelt.

Mit besten Neujahrswünschen
Ihre IHK Südthüringen


Gesundheitsschutzstandards am Arbeitsplatz

Abstand, Maske und Hygiene: Produktivität und Infektionsschutz sind in kritischen Pandemiephasen gleichzeitig möglich. Wie? Durch die konsequente Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen im Betrieb.

Im gemeinsamen Leitfaden, der in Zusammenarbeit mit der Handwerkskammer Südthüringen und dem Landratsamt Schmalkalden-Meiningen entstanden ist, sind Corona-Arbeitsschutzstandards formuliert. Das Ziel: Infektionsgefahr im Arbeitsumfeld eindämmen, fahrlässiges Verhalten aufspüren und abstellen sowie Lücken im Hygienekonzept schließen. Im zweiten Schritt sollen Unternehmen direkten Zugang zu Schnelltests erhalten, um im Verdachtsfall infizierte Personen frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten rechtzeitig zu unterbrechen.

Der Bund plant eine Verordung für mehr Homeoffice zu erlassen: Wo immer möglich, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Homeoffice anbieten. Die Arbeitsschutzverordnung ist zunächst bis zum 15. März 2021 befristet.

Weiterlesen: Coronavirus – Verdachts-/ Erkankungsfälle im Betrieb


Ausbildung während Corona-Krise sichern

Wie kann ich meinen beruflichen Nachwuchs trotz Kurzarbeit und ruhender Produktion weiterhin ausbilden? Vor dieser Frage stehen aktuell insbesondere Unternehmer, die von behördlichen Schließungen akut betroffen sind: Hotel- und Gaststättenbetreiber, Einzelhändler und Dienstleister. Ergänzungslehrgänge bieten eine gute Möglichkeit, den fachlichen Wissenstransfer fortzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Förderung möglich. Eine weitere Option: die temporäre Vermittlung von Auszubildenden an Verbundunternehmen oder Bildungsdienstleister. 

Thüringer IHKs haben mit Firmenausbildungsverbünden und Bildungsdienstleistern einen „Modulkatalog für die Ergänzungsausbildung“ erarbeitet. Die Inhalte der einzelnen Lehrgänge sind Bestandteil des Ausbildungsrahmenplanes.

Zur Übersicht: Lehrgänge und Anbieter 


Azubi-Zuschuss bis 28. Februar beantragen

Thüringer Unternehmen haben noch bis zum 28. Februar 2021 die Möglichkeit, Anträge für den „Ausbildungszuschuss“ bei der IHK Südthüringen einzureichen. Mit dieser Förderung sollen Betriebe unterstützt werden, die trotz behördlich angeordneter Schließungen die Ausbildungsvergütung gemäß Berufsbildungsgesetz sechs Wochen fortzahlen müssen.

Der Ausbildungszuschuss wird nicht auf die November- oder Dezemberhilfe angerechnet.

Sie haben noch Fragen? René Dittmar hilft Ihnen gerne weiter: dittmar@suhl.ihk.de oder unter +49 3681 362-146.


Corona-Hilfen vereinfacht und verbessert

Angesichts der länger andauernden Corona-Einschränkungen hat die Bundesregierung eine Verbesserung der bestehenden Wirtschaftshilfen angekündigt.

Die Antragsfristen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes, die sog. November- und Dezemberhilfe, wurden bis zum 30. April 2021 verlängert. Ein umfangreiches FAQ bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Überbrückungshilfe III und deren Zugangsvoraussetzungen sollen deutlich vereinfacht werden, sodass mehr betroffene Unternehmen diese Kompensation zukünftig nutzen können.

  • Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
  • Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben.
  • Obergrenze der monatlichen Gesamtauszahlung: 1,5 Millionen Euro
  • Förderfähige Fixkosten erweitert: Investitionen in Digitalisierung zwischen März 2020 und Juni 2021 werden berücksichtigt.
  • Verbesserung der Neustarthilfe für Solo-Selbstständige
  • verbesserte Konditionen für Abschreibung verderblicher Ware und Saisonware Winter 2020/2021

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Aufgedeckt: Bearbeitungsstand Corona-Wirtschaftshilfen

Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe oder Dezemberhilfe: Wie viele Anträge wurden bisher gestellt? Wie viele ausgezahlt? Wie viele im Durchschnitt pro Tag bearbeitet? Die Thüringer Aufbaubank informiert jeden Freitag über den Bearbeitungsstatus der Corona-Wirtschaftshilfen in Thüringen.  

Zum aktuellen Corona-Bericht


Wer darf was? Neue Branchenregelungen

Die Thüringer Corona-Sonderverordnung zielt darauf, Kontakte und Ansteckungen zu verhindern.

Flächendeckende Arbeitsschutzmaßnahmen und Hygienevorschriften sind für bestimmte Branchen in spezifischen Regelungen defininiert, die am 11. Januar 2021 aktualisiert wurden.

Zur Branchenregelung für den Einzelhandel
Zur Branchenregelung für das Hotel- und Gaststättengewerbe


Abholservice – Click & Collect jetzt möglich

Die angepasste Thüringer Corona-Sonderverordnung sieht vor, dass Einzelhandelsgeschäfte einschließlich Baumärkten seit dem 10. Januar 2021 vorbestellte Waren verkaufen dürfen. Voraussetzung: Die Ware muss kontaktlos übergeben, kontaktlos bezahlt und außerhalb der Geschäftsräume abgeholt werden. Kunden müssen zuvor telefonisch oder online vorbestellen. Bisher war die Abholung bestellter Waren in Thüringen nur Buchhandlungen vorbehalten.


Entschädigungsleistung für Kinderbetreuung

Für Eltern, die wegen Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen, sind mittlerweile umfangreiche Schadenersatzleistungen geschaffen worden. – So bleiben zumindest Eltern finanziell nicht die Leitragenden, wenn Schulen und Kindergärten pandemiebedingt behördlich schließen mussten.

Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 je Kind zwanzig statt zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Dieses beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um zwanzig auf vierzig Arbeitstage pro Kind. Die neue Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Der Bezug von Kinderkrankengeld ist jetzt auch möglich, wenn das Kind nicht krank ist. Auch gilt dies, wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht. Weiterlesen

Für private Krankenversicherte besteht – wie für alle betreuungspflichtigen Eltern – die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und gilt für insgesamt zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Weiterlesen


Kurzarbeit und Kündigung

Arbeitgeber, die ihre Belegschaft bereits 2019 in Kurzarbeit entsendet haben, zum Beispiel Automobilzulieferer, müssen nach 24 Monaten die Kurzarbeit beenden und ihre Mitarbeiter in den Betrieb für drei Monate zurücknehmen. Erst nach diesem Zeitraum kann die Belegschaft wieder in Kurzarbeit zurückgehen. 

Hinischtlich der Liquiditätssicherung in Pandemiezeiten sollten Arbeitgeber bedenken: Kündigen sie ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit, müssen diese mit Zeitpunkt der Kündigung regulär bezahlt werden. Erfolgt die Kündigung seitens des Arbeitnehmers, lassen sich Liquiditätsengpässe unter Umständen abmildern, wenn Kündigungsfristen flexibel verhandelt werden.  


Soforthilfe für Reisebusbranche

Über die Richtlinie „Reisebusbranche 2.0“ können Reisebusunternehmen auch 2021 eine Corona-Soforthilfe in Form von Ausgleichszahlungen beantragen.

Antragsberechtigt sind alle privaten Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs erleiden mussten. Dies betrifft Inhaber einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen gemäß des Personenbeförderungsgesetz, die über eine Niederlassung in Deutschland verfügen. Die Billigkeitsrichtlinie sieht eine Ausgleichszahlung für Vorhaltekosten vor und umfasst die Monate Juli bis September 2020.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Bundesamt für Güterverkehr. Vor der erstmaligen Antragstellung muss einmalig ein individuelles Konto für jedes antragstellende Unternehmen angelegt werden. Die Antragsfrist beginnt am 18. Januar und endet am 15. März 2021.

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Neuregelung: Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht

Pauschalreisen sollen demnächst gegen die Insolvenz von Reiseveranstaltern versichert werden. Von dieser Neuregelung profitieren kleine und mittlere Reiseveranstalter. Zukünftig soll damit möglich sein, Verträge über die Insolvenzabsicherung zu verlängern oder im Fall von Neugründungen einen Versicherungsvertrag zu erhalten. Einzelheiten der gesetzlichen Regelung bedürfen noch der finalen Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, die jedoch kurzfristig abgeschlossen werden soll.


Corona-Hotline und Corona-Ratgeber

Zur Beratung von Unternehmen steht Ihnen weiterhin die Corona-Hotline der IHK Südthüringen zur Verfügung.
Die Hotline ist montags bis freitags zu unseren Geschäftszeiten erreichbar.

Tel. +49 3681 362-222
corona-hotline@suhl.ihk.de

Unter www.suhl.ihk.de/coronavirus finden Sie zudem Infos, FAQs und Tipps zu behördlichen Anordnungen, Arbeitsrecht und Kurzarbeit, Liquidität und finanziellen Hilfen, Geschäftsbetrieb sowie Aus- und Weiterbildung. Das Informationsangebot wird kontinuierlich aktualisiert.


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