Konflikte und Schlichtung

Schlichtungsausschuss

Bei der Industrie- und Handelskammer Südthüringen besteht gemäß § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Dieser Schlichtungsausschuss verhandelt nur Streitigkeiten aus bestehenden Berufsausbildungsverhältnissen. Die Verhandlung ist Prozessvoraussetzung für eine Klage vor dem Arbeitsgericht.


Vorbemerkung

Schwierigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden sind, wie in jedem vertraglichen Verhältnis, nicht selten. Wie die Parteien die Probleme unter Einschaltung der IHK lösen können, wird im Folgenden dargestellt.

Sobald eine Partei feststellt, dass die innerbetrieblichen Maßnahmen nicht ausreichend sind, empfiehlt es sich, einen Ausbildungsberater der IHK einzuschalten. Ausbildungsberater haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsbildung zu überwachen und sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden zu fördern (§ 76 BBiG). Die Ausbildungsberater kommen in den Betrieb, um bei der Bewältigung der Schwierigkeiten vor Ort behilflich sein zu können.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei Streitigkeiten im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis den Schlichtungsausschuss der IHK Südthüringen anzurufen. Dieses Verfahren ist nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtsprozess zwingend vorgeschaltet.

Sind die Bemühungen der Vertragspartner, selbst zu einer Verständigung zu kommen, ohne Erfolg geblieben, kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden.

Oftmals wird sogar bereits in Vorgesprächen mit den Beteiligten eine Klärung der Streitpunkte erzielt.


Allgemeines

Der Schlichtungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist nicht öffentlich. Die IHK Südthüringen führt die Geschäfte des Schlichtungsausschusses.
 

  • Der Ausschuss ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis, das bei der IHK Südthüringen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen ist. Das kann auch die Feststellung der Wirksamkeit einer Kündigung betreffen.
  • Der Schlichtungsausschuss ist nur für Berufsausbildungsverhältnisse i. S. des § 10 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständig. Bei Streitigkeiten im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung oder aus Rechtsverhältnissen nach § 26 BBiG ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen.
  • Bei Streitigkeiten bzw. Forderungen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist nur noch die Klageerhebung beim zuständigen Arbeitsgericht möglich, wie z. B. bei Schadensersatzforderungen oder etwaigen Ansprüchen auf anteilige Zahlungen. Hier ist die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses nicht mehr gegeben.

Der Schlichtungsausschuss muss in einem Streitfall vor der Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes angerufen werden. Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist also eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung für den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht und ersetzt das arbeitsgerichtliche Güteverfahren.

Eine Frist zur Anrufung des Schlichtungsausschusses ist gesetzlich bisher nicht geregelt. Es wird die Auffassung vertreten, dass der Ausschuss unverzüglich anzurufen sei, da das Bedürfnis nach einem beschleunigten Verfahren objektiv gegeben ist.

Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Ist der Auszubildende minderjährig, so kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Der Antrag ist bei der

Industrie- und Handelskammer Südthüringen
- Schlichtungsausschuss -
Bahnhofstraße 4 - 8
98527 Suhl

in 2facher Ausfertigung einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

Der Antrag soll mindestens enthalten:

   a)      die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner) mit genauer Anschrift,

   b)      das konkrete Antragsbegehren,

   c)      die Begründung des Antragsbegehrens,

   d)      zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie z. B.  
            Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie sowie

   e)      Unterschrift des Antragstellers bzw. gesetzlichen Vertreters.

Die Antragsformulare finden Sie rechts im Downloadbereich.

Die Verfahrensbeteiligten können sich in der Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss vertreten lassen. Eine Vertretung durch Gewerkschaften oder von Arbeitgeberverbänden ist zulässig, wenn die vertretenden Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

  • Nach Eingang eines Antrages wird der Schlichtungsausschuss einen Beratungstermin anberaumen, da die mündliche Anhörung der Beteiligten am Schlichtungsverfahren zwingend notwendig ist.
  • Die mündliche Anhörung erfordert das Erscheinen der Beteiligten, um im Rahmen einer Beratung verhandeln zu können. Es kann im Verfahren durchaus auch das persönliche Erscheinenangeordnet werden. Das steht nicht im Gegensatz zur Vertretungsermächtigung.
  • Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und lässt er sich auch nicht vertreten, so ist auf Antrag des Antragsgegners ein Versäumnisspruch zu erlassen, demzufolge der Antragsteller mit seinem Begehren abgewiesen wird.
  • Erscheint der Antragsgegner ohne ausreichende Entschuldigung nicht zum Verhandlungstermin und lässt er sich auch nicht vertreten, so ist dem Antragsbegehren stattzugeben, sofern die Begründung den Antrag rechtfertigt.
  • Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss wird in der Regel durch Einigung (Vergleich) oder durch Spruch abgeschlossen. Sie kann aber auch mit der Feststellung enden, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich waren. Die Verhandlung kann auch mit Rücknahme des Antrages beendet werden.
  • Der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch muss innerhalb einer Woche von beiden Beteiligten anerkannt werden, um Rechtskraft zu erlangen. Wird der Spruch nicht anerkannt, kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Bei Nichtzustandekommen eines Spruchs kann ebenfalls binnen zwei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Sowohl die Frist zur Anerkennung des Spruchs als auch die Frist zur Klageeinreichung beginnen in jedem Fall mit der Zustellung des Spruchs.
  • Versäumen es beide Beteiligten, gegen einen nicht anerkannten Spruch des Schlichtungsausschusses innerhalb der Ausschlussfrist § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG (zwei Wochen) das Gericht anzurufen, so hat dies zur Folge, dass der vor dem Ausschuss verhandelte Streitgegenstand von keinem Beteiligten des Berufsausbildungsverhältnisses mehr vor das Arbeitsgericht gebracht werden kann.
  • Aus Vergleichen, die vor dem Schlichtungsausschuss geschlossen worden sind und aus Sprüchen des Schlichtungsausschusses, die von beiden Beteiligten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Jeder Beteiligte am Schlichtungsverfahren trägt die ihm durch das Verfahren entstandenen Kosten selbst. Zeugen und Sachverständige sind von demjenigen Beteiligten zu entschädigen, der sie zum Beweis seiner Behauptungen angeboten hat. Sollte diese Entschädigung zu unbilligen Härten des Beteiligten führen, kann der Schlichtungsausschuss durch Spruch eine Kostenentscheidung fällen.

Die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss ist letztlich ein Güteverfahren, das der Anrufung des Arbeitsgerichtes im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse vorgeschaltet ist. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses ist jedoch nach Beendigung des Lehrverhältnisses nicht mehr möglich.

Das Gebot, den Ausschuss vor Erhebung einer Klage anzurufen, hat seine Grundlage in der Rücksichtnahme auf das Berufsbildungs- und Vertrauensverhältnis zwischen Ausbildenden und Auszubildenden.

Die Verfahrensbeteiligten werden durch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen. Weder die Anrufung des Schlichtungsausschusses noch dessen Spruch hindern die Beteiligten daran, bei Nichtanerkennung noch das Arbeitsgericht anzurufen.

Holger Fischer
Referent Recht

Telefon +49 3681 362-114

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