Digitaler Bildungsvertrag
Ausbildungs- und Umschulungsverträge online organisieren
Mit der Web-Anwendung »Verzeichnisführung Online« können Ausbildungsbetriebe ihre Ausbildungs- und Umschulungsverträge künftig online ausfüllen und direkt bei ihrer IHK einreichen.
Mit der »Verzeichnisführung Online« können Sie…
- Ausbildungs- und Umschulungsverträge erstellen
- Vertragsänderungen vornehmen
- Vertragslösungen mitteilen
- Ausbildungsberechtigungen für neue Ausbilder oder Ausbildungsberufe beantragen
Sie haben bereits einen Zugang bei einer anderen IHK?
Verträge online eintragen
Mit der Anwendung »Verzeichnisführung Online« kann der Ausbildungs- oder Umschulungsvertrag online ausgefüllt und an die IHK Südthüringenn übermittelt werden (papierlose Abwicklung).
Das bietet viele Vorteile für Sie:
- Ihr Unternehmen ist bereits heute für die ausschließlich elektronische Bearbeitung im Rahmen das Onlinezugangsgesetzes (OZG) vorbereitet.
- Sie erstellen Verträge deutlich einfacher.
- Ihre Verträge sind in kürzester Zeit bei uns.
- Wir prüfen die Verträge und geben diese frei. Damit können die Verträge nach Vertragsabschluss ohne Rückfragen oder Anpassungen eingetragen werden.
- Ihre aktuellen Ausbilder und Ausbildungsberufe sind bereits hinterlegt – Sie müssen sie lediglich auswählen.
- Ist ein Ausbilder noch nicht hinterlegt, können Sie die Berechtigung ebenfalls online beantragen.
- Sie können vorhandene Verträge als Vorlage für eine erneute Nutzung verwenden.
- Sie müssen die Verträge nicht länger in Papierform einreichen.
- Aufgrund der beschleunigten Bearbeitung erhalten Sie deutlich zügiger eine Eintragungsbestätigung.
- Sie benötigen keine speziellen Systemvoraussetzungen, sondern lediglich ein Endgerät mit Internetzugang sowie einen PDF-Reader.
Schritt 1: im Ausbildungsbetrieb
- Zugangsdaten zur »Verzeichnisführung Online« anfordern (unter "Links").
- Vertragsdaten in der Web-Anwendung eingeben und ggf. erforderliche Anlagen hochladen (z. B. Erstuntersuchungen, Zeugnisse). Entwürfe können gespeichert und später fertig bearbeitet werden.
- Antrag auf Eintragung bei der IHK einreichen (Button „Einreichen“).
Schritt 2: durch die IHK
- Die übermittelten Daten werden geprüft.
- Bei möglichen Rückfragen erhalten Sie eine Benachrichtigung per E-Mail und über die Web-Anwendung.
- Vollständige Anträge werden freigegeben. Sie erhalten eine Information per E-Mail und in der Anwendung.
Schritt 3: im Ausbildungsbetrieb
- Geprüften Vertrag ausdrucken und von allen Vertragsparteien (bei Minderjährigen Unterschrift durch Erziehungsberechtigte) unterzeichnen lassen.
- Vertragsunterzeichnung in der Web-Anwendung bestätigen und unterschriebenen Vertrag hochladen.
- Die Eintragung erfolgt erst, wenn Sie den Vertrag in der Anwendung abschließen (Button „Vertrag abschließen“).
Bitte beachten: Die IHK kann den Vertrag erst dann endgültig eintragen, wenn der Abschluss durch Klick auf den Button „Vertrag abschließen“ mitgeteilt wurde.
Schritt 4: durch die IHK
- Der Vertrag wird in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.
- Die Vertragsparteien erhalten eine Eintragungsbestätigung per Post.
Seit dem 1. Januar 2021 muss die BA-Betriebsnummer nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.
Mit der Betriebsnummer werden die Beschäftigten eines Betriebes sowohl einer Region als auch einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Die Betriebsnummer spielt darum in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle. In die Beschäftigungsstatistik fließen außerdem Angaben zu der Tätigkeit mit ein. Diese Angaben werden im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung im sogenannten Tätigkeitsschlüssel erhoben. Die Statistik ist für Wirtschaft und Politik eine zuverlässige Informationsquelle zur Entwicklung der Beschäftigung.
Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen. Ein Berufsausbildungsvertrag ohne BA-Betriebsnummer kann von der zuständigen Stelle (IHK Südthüringen) seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge eingetragen werden.
Allgemeine Hinweise zum Berufsausbildungsvertrag
Form des Berufsausbildungsvertrages
Im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses muss entsprechend der Regelungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsunternehmen) und einem/ einer Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag (BAV) geschlossen werden. Diesen können Ausbildungsunternehmen der IHK Südthüringen über die Anwendung "Verzeichnisführung" erstellen und vor dem Abschuss des Vertrages durch die IHK prüfen und freigeben lassen. Der Inhalt des Vertrags ist für Berufsausbildungsverhältnisse zwingend vorgeschrieben. Dieser besteht aus drei Teilen: dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, der vom Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen ist und zwei Berufsausbildungsvertrags-Exemplaren, die beide Parteien unterschreiben müssen. Der unterschriebene Formularsatz sowie der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan sind vor Beginn der Ausbildung online bei der IHK Südthüringen einzureichen.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsordnung bestimmt die Ausbildungsdauer. Sie beträgt in der Regel drei bzw. dreieinhalb Jahre. Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer kann verkürzt werden, wenn der/ die Auszubildende ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule mit Erfolg besucht hat. Über Anrechnungsmöglichkeiten geben die Ausbildungsberater gerne Auskunft. Ist zu erwarten, dass der/ die Auszubildende das Ausbildungsziel auch in kürzerer Zeit erreicht (z. B. Abiturienten), so kann die IHK die Ausbildungsdauer auf Antrag verkürzen. In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des/ der Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, z. B. bei längerer Krankheit. Diese Anträge stellen Sie ebenfalls ganz einfach über die Anwendung "Verzeichnisführung".
Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.
Ort der Ausbildung
Der Ort der Ausbildung (Ausbildungsstätte) gibt an, wo die Ausbildung tatsächlich stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer festzulegen.
Tägliche Ausbildungszeit
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
Sonstige Vereinbarungen
Der Berufsausbildungsvertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu ungunsten des/ der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.
Die Ausbildungsvergütung - ein wichtiger Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages
Jeder Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an (§ 17 Abs. 1 BBiG). Es ist Sache des Ausbildenden und des Auszubildenden sowie der Tarifvertragsparteien, die Ausbildungsvergütung im Einzelnen, namentlich ihre Höhe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich festzulegen. Soweit Tarifsätze Anwendung finden, hat der Auszubildende mindestens Anspruch auf die tarifvertraglich vorgesehene Vergütung. Dies sieht auch das Ausbildungsvertragsmuster vor. Aber auch wenn die tariflichen Sätze nicht ausdrücklich vereinbart sind, gelten diese, sofern ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Auskünfte über Tarifsätze und Richtwerte geben die zuständigen Tarifparteien (Arbeitgeberverbände; Gewerkschaften) oder die Kammer.
Die Mindestausbildungsvergütung
Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht. Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.
Soweit Tarifverträge nicht bestehen oder im Einzelfall keine Anwendung finden, sind die in der Branche verwendeten Tarifverträge Richtschnur. Eine Unterschreitung um mehr als 20% ist nicht mehr angemessen (Bundesarbeitsgericht, EzB Nr. 55 zu § 17 Abs. 1 BBiG). Sofern sich die Ausbildungsvergütung nach einem Tarifvertrag bemisst, kommen dem Auszubildenden auch spätere Erhöhungen zugute. In den übrigen Fällen kann die Vergütung, falls keine Anpassung erfolgt, unangemessen werden. Der Auszubildende hat dann Anspruch auf die als angemessen anzusehende Vergütung. Die festgelegte Mindestausbildungsvergütung darf jedoch nicht unterschritten werden.
Wichtiger Hinweis
Bei Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze ist die Vergütungsvereinbarung nichtig und somit auch rückwirkend einklagbar. Hierzu vermag die Tatsache, dass sich unter Umständen die Vertragsparteien untereinander auf eine zu niedrige Vergütung geeinigt haben nichts zu ändern, denn die Bestimmungen des BBiG stehen nicht zur Disposition der Vertragsparteien.
1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr (+ 18%) | 3. Ausbildungsjahr (+ 35%) | 4. Ausbildungsjahr (+ 40%) | |
2022 | 585,00 € | 690,30 € (585,00 € + 18%) | 789,75 € (585,00 € + 35%) | 819,00 € (585,00 € + 40%) |
2023 | 620,00 € | 731,60 € (620,00 € + 18%) | 837,00 € (620,00 € + 35%) | 868,00 € (620,00 € + 40%) |
Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt.
Anrechenbarkeit von Sachbezugswerten
Erhalten Auszubildende von ihrem Betrieb bestimmte Sachleistungen, wie freie Verpflegung oder Unterkunft, so können diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden. Die Möglichkeit derartiger Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag sieht das Berufsbildungsgesetz (§ 17 Abs. 2 BBiG) ausdrücklich vor. Allerdings ist die Höchstgrenze der Anrechnung für Ausbildungsverträge gesetzlich auf 75 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung beschränkt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ). Der Auszubildende muss danach in jedem Fall mindestens 25 Prozent der Bruttovergütung als Geldleistung erhalten. Welcher Betrag von der vereinbarten Ausbildungsvergütung nach der Anrechnung zur Auszahlung noch übrig bleibt, ergibt sich aus den jeweiligen steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften.
Das Gesetz gibt dem Ausbildenden lediglich die Möglichkeit einer Anrechnung von Sachleistungen auf die Ausbildungsvergütung. Ob angerechnet werden kann oder muss, richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag oder nach tariflichen Vereinbarungen.
Darüber hinaus gilt, dass Sachleistungen, die der Auszubildende aus berechtigtem Grund (Urlaub, Krankheit, Berufsschulzeit) nicht abnehmen kann, nach Sachbezugswerten abzugelten sind. Anstelle der Sachleistungen erhält der Auszubildende also Geld.
Festgelegt werden die Sachbezugswerte in der Sozialversicherung-Entgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Sachbezugswerte für Auszubildende im Jahr 2022*
2022 gelten bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung gesamt | |
monatlich | 56,00 Euro | 107,00 Euro | 107,00 Euro | 270,00 Euro |
kalendertäglich | 1,87 Euro | 3,57 Euro | 3,57 Euro | 9,00 Euro |
Unterkunft belegt mit: | Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein | Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt |
einem Mitarbeiter | 204,85 Euro | 168,70 Euro |
zwei Mitarbeitern | 108,45 Euro | 72,30 Euro |
drei Mitarbeitern | 84,35 Euro | 48,20 Euro |
mehr als 3 Mitarbeitern | 60,25 Euro | 24,10 Euro |
(*alle Angaben ohne Gewähr!)
Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK vom Ausbildenden mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann (§ 35 BBiG).
Die Erstuntersuchung ist eine gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, durch die die gesundheitliche Eignung festgestellt wird. Mit der Untersuchung soll verhindert werden, dass Jugendliche durch die Art der Beschäftigung gesundheitlichen Schaden nehmen. Zudem soll festgestellt werden, ob sie den Anforderungen der Ausbildung körperlich gewachsen sind.
Erstuntersuchung
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur dann ausgebildet werden, wenn dem Ausbildendem die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt.
Minderjährige Auszubildende haben sich vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersuchen zu lassen und die Bescheinigung über die Erstuntersuchung dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen (§ 32 JArbSchG). Die Bescheinigung darf zu Beginn der Beschäftigung nicht älter als 14 Monate sein. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK vom Ausbildendem mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen, da sonst der Berufsausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann (§ 35 BBiG).
Legen minderjährige Auszubildende nicht spätestens bei der Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vor, so muss der Ausbildende die Beschäftigung ablehnen.
Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung, hat sich der Ausbildende die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Minderjährige nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Der Ausbildende soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der Minderjährige ihm die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen.
Legt der Minderjährige die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn der Ausbildende innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Der Minderjährige darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Minderjährige erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Ausbildende soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, dass der Minderjährige ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.
Berechtigungsnachweis für die ärztliche Untersuchung
Jugendliche Auszubildende erhalten die Berechtigungsnachweise für die Erst- und Nachuntersuchung bei den Einwohnermeldestellen und den Orts- bzw. Gemeindeämtern.
Kosten
Es entstehen weder dem Betrieb noch dem Auszubildenden Kosten für die Untersuchungen. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land (§ 44 JarbSchG).
Aufbewahrung und Aushändigung
Der Ausbildende muss die für ihn bestimmten Bescheinigungen über die ärztlichen Untersuchungen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Auszubildenden, aufbewahren und dem Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorlegen oder einsenden.
Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, sind ihm mit den sonstigen Papieren auch die Untersuchungsbescheinigungen auszuhändigen.
Der Urlaubsanspruch ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer sowie für Auszubildende als Mindestregelung, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Der Jahresurlaub beträgt mindestens 24 Werktage* beziehungsweise 20 Arbeitstage** (§ 3 BUrlG). Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 1. August oder später, ist der Urlaubsanspruch je nach zugrunde liegender Regelung zu Zwölfteln. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Übersicht Urlaubsanspruch Auszubildende:
Auszubildende | Werktage* | Arbeitstage* |
unter 16 Jahren | mindestens 30 Werktage | mindestens 25 Arbeitstage |
unter 17 Jahren | mindestens 27 Werktage | mindestens 23 Arbeitstage |
unter 18 Jahren | mindestens 25 Werktage | mindestens 21 Arbeitstage |
ab 18 Jahren | mindestens 24 Werktage | mindestens 20 Arbeitstage |
Nutzen Sie gerne auch den IHK-Urlaubsrechner.
Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden.
Achtung: Bei Ausbildungsbeginn vor dem 1. Juli oder Ausbildungsende nach dem 30. Juni hat der Auszubildende gemäß § 5 Abs. 1c BUrlG mindestens den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen (20 Arbeitstagen).
Bei einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung, die am 1. August oder 1. September beginnt und die nicht verkürzt wird, hat der Auszubildende im letzten Ausbildungsjahr den vollen Urlaubsanspruch.
*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (Sechs-Tage-Woche).
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)
Die Betreuung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten sowie die Durchführung der entsprechenden Prüfungen verursachen Kosten. Gebühren für die Eintragung und Betreuung eines Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrages sowie Prüfungsgebühren sind im aktuell gültigen Gebührentarif der IHK Südthüringen festgelegt.
Die jeweiligen Gebührenbescheide gehen i.d.R. dem Ausbildungsunternehmen zu.
30 Tage nach Beginn der Ausbildung bzw. Umschulung wird ein Gebührenbescheid für die anfallenden Kosten für Eintragung und Betreuung versandt.
Die Gebühren für die einzelnen Prüfungsteile (Teil 1 bzw. Teil 2 Abschlussprüfung oder Zwischen- und Abschlussprüfung) werden erhoben, sobald der Prüfling im System als "zugelassen" erfasst ist.
In den Gebühren nicht enthalten sind etwaige Kosten für Material und Rohstoffe sowie Kosten für Ausbildungsmittel, sofern sie im Zusammenhang mit der Prüfung entstehen, wie z. B. Kosten für Prüfungsstützpunkte. Hierzu geht eine gesonderte Rechnung gemäß Entgeltkatalog bzw. Einzelaufstellung zu.
Muster, Beiblätter und Ergänzungen

+49 3675 7506-255

+49 3681 362-155