Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe) braucht gem. § 34a GewO (Gewerbeordnung) die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Bewachung im Sinne § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.