Mobiles Ausbilden und Lernen

Update für Ausbildungsbetriebe: Neue BIBB-Empfehlung zum mobilen Ausbilden

 

Ausbildungsinhalte können unter bestimmten Voraussetzungen auch digital und auf Distanz vermittelt werden. Für eine rechtssichere Umsetzung müssen im Betrieb folgende drei Kernpunkte erfüllt sein.

 

Mobiles Ausbilden (Ausbilder und Azubi sind nicht am selben Ort) ist nur erlaubt, wenn:

  1. Geeignete IT für die Distanzvermittlung genutzt wird.
  2. Lernorte und Inhalte ausdrücklich für Distanzunterricht geeignet sind.
  3. Gleichwertige Qualität zur klassischen Präsenzausbildung garantiert ist.

 

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat zu diesem Sachverhalt am 27. März 2026 eine überarbeitete Empfehlung zum „Digitalen Mobilen Ausbilden und Lernen“ beschlossen. Sie regelt, wie mobiles Ausbilden und Lernen in der Praxis rechtssicher umzusetzen sind.

 

Was ist neu im Vergleich zur alten Empfehlung?

  • Gesetzliche Pflicht statt Freiwilligkeit: Mobiles Ausbilden ist seit der Gesetzesreform im BBiG (§ 28) fest verankert.
  • Harte Erreichbarkeitspflicht: Damit die Qualität als gleichwertig gilt, muss der Ausbilder für den Azubi zu den betriebsüblichen Zeiten jederzeit erreichbar sein. Vage Absprachen reichen nicht mehr aus.
  • Fokus auf Rechtssicherheit: Während das alte Papier noch viele pädagogische Ratschläge (z. B. zum Teambuilding) gab, fixiert die neue Fassung die rechtlichen Mindeststandards, die bei Kontrollen durch die zuständigen Stellen (z. B. Kammern) geprüft werden.

Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist für Betriebe nun gesetzliche Pflicht und kein unverbindlicher "Best-Practice"-Tipp mehr.

 

Wichtig ist: Ausbildungsbetriebe, die mobiles Ausbilden nutzen möchten, müssen dies der zuständigen Stelle vorab schriftlich anzeigen.

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