Mitgliedschaft bei der IHK
Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im IHK-Bezirk Südthüringen entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer zugehören. Das Kriterium 'zur Gewerbesteuer veranlagt' stellt auf Tätigkeiten ab, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen oder ob die Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist. Die Einordnung der Einkünfte durch das Finanzamt als ‚Einkünfte aus Gewerbebetrieb‘ ist maßgeblich und hat für die IHK kraft Gesetz Tatbestandswirkung. IHK-zugehörig sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder einer selbstständigen Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbstständigen Filialen, Auslieferungslagern, Lagerhallen u. ä. im hiesigen IHK-Bezirk.
Dies bedeutet, dass der IHK nach den gesetzlichen Vorschriften alle Gewerbetreibenden - ohne Unterschied der Branche, der Rechtsform, der Größe oder des Umfangs - angehören, damit die IHK die gewerbliche Wirtschaft in der gesamten Breite vertreten kann. Ausgenommen hiervon sind reine Handwerksbetriebe. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Beitragspflicht unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen der IHK durch das jeweilige Mitglied.
Nur aus der Pflichtmitgliedschaft in Verbindung mit dem Mitgliedsbeitrag wird es den Industrie- und Handelskammern ermöglicht, den ihnen gesetzlich übertragenen Auftrag zur Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Mitgliedsunternehmen repräsentativ und unabhängig zu erfüllen. Dabei sind die unterschiedlichen Interessen und unternehmerischen Erfahrungen objektiv, abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Pflichtbeiträge der Mitgliedsunternehmen gelten deshalb als öffentliche Abgaben und stellen eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Beginn der Mitgliedschaft
Die IHK-Zugehörigkeit und damit die Beitragspflicht sind gesetzlich geregelt. Sie beginnt für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG), Vereinen und Genossenschaften beginnt die IHK-Zugehörigkeit bereits mit der Eintragung in das Handels,- Vereins- bzw. Genossenschaftsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist aufgrund der gesetzlichen Mitgliedschaft nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie des Handelsregister-Eintrages. Die gewerbliche Tätigkeit ist jedoch stets beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzumelden.
Ende der Mitgliedschaft
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der vollständigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Dies kann mit einer ordnungsgemäß erfolgten Gewerbeabmeldung nachgewiesen werden (vgl. § 14 GewO). Sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft (z. B. UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG), um einen Verein oder eine Genossenschaft handelt, endet die Mitgliedschaft in der IHK erst mit Löschung aus dem Handelsregister bzw. aus dem Vereins-/Genossenschaftsregister, mit der Folge, dass die Gesellschaft bis zur Löschung auch beitragspflichtig bleibt.
Eine Kapitalgesellschaft (z. B. UG, GmbH, AG) ist von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. In diesen Fällen kann jedoch eine Reduzierung des Grundbeitrages beantragt werden.
Die Beitragspflicht endet dagegen erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen eine gewerbliche Tätigkeit bestanden hat.
Der Austritt oder eine Kündigung eines aktiven Kaufmanns bzw. Gewerbebetriebes aus der IHK ist nicht möglich.

+49 3681 362-110