Was sind Beiträge?

Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. Kammerbeiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EstG steuerlich abzugsfähig.

 

Wie wird der Beitrag berechnet?

Die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung des Umlagebeitrags legt die IHK-Vollversammlung jährlich neu fest. Dieser Beschluss wird zusammen mit der Wirtschaftssatzung in unserer IHK-Zeitschrift „Südthüringische Wirtschaft” als auch auf unserer Internetseite veröffentlicht. Da die Mitglieder der Vollversammlung selbst IHK-Beiträge zu entrichten haben, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.

Wovon hängt die Höhe des Beitrags ab?

Die gestaffelten Beiträge orientieren sich an der Leistungskraft der Unternehmen. Dabei setzen sich die Beiträge aus

  • einem Grundbeitrag (zwischen 39,00 Euro und 7.800,00 Euro) und
  • einer Umlage (Hebesatz derzeit 0,17 Prozent)

zusammen, welche auf der Basis des vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrags nach dem Gewerbesteuergesetz berechnet werden, oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Für natürliche Personen und Personengesellschaften wird bei der Umlageerhebung ein Freibetrag in Höhe von 15.340,00 Euro berücksichtigt. Nähere Einzelheiten zu der jeweiligen Höhe der Beiträge sind unseren Wirtschaftssatzungen zu entnehmen. Diese finden Sie bei unseren Rechtsgrundlagen.

Wer kann vom Beitrag befreit werden?

Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt. Selbiges gilt für eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist. Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 des IHK-Gesetzes sind nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt. Nähere Einzelheiten hierzu sind auch der Wirtschaftssatzung zu entnehmen. Darüber hinaus sind weitere Beitragsbefreiungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht statthaft. In Ausnahmefällen ergibt sich aus der Beitragsordnung der IHK die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung/ Ratenzahlung oder Erlass des Beitrages zu stellen. Da alle Mitglieder gleich behandelt werden müssen, ist an die Anforderungen eines Erlassantrages ein sehr strenger Maßstab zu stellen. Die IHK kann den Beitrag nur dann erlassen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Das heißt, wenn der Betrieb nachweisen kann, dass seine wirtschaftliche Existenz allein durch die Zahlung der IHK-Beiträge bedroht wäre.

Wann wird der Beitrag fällig?

Mit Zugang des Beitragsbescheides wird der veranlagte Beitrag fällig und ist innerhalb einer Zahlungsfrist von einem Monat zu entrichten.

Bei mir wurde kein positiver Gewerbeertrag festgesetzt. Muss ich trotzdem Beitrag bezahlen?

Der Grundbeitrag ist in jedem Fall zu zahlen (Ausnahme: Nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200,00 Euro). Eine Umlage wird dagegen zusätzlich zum Grundbeitrag nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,00 Euro ist, wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340,00 Euro vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgezogen wird.


1. Jahr (= Beitragsjahr)

Hier wird das Beitragsjahr aufgeführt, welches in diesem Bescheid entweder abgerechnet oder vorläufig veranlagt wird. Nähere Einzelheiten zu diesen Komponenten entnehmen Sie bitte den nachstehenden Erläuterungen.

2. Abrechnung

In der Regel war der bisherige Bescheid für dieses Beitragsjahr „vorläufig“. Nach Erhalt des tatsächlichen Gewerbeertrages durch das zuständige Finanzamt wird gemäß der jeweils gültigen Wirtschaftssatzung das betreffende Jahr abgerechnet. Je nach Gewerbeertrag/ Gewinn aus Gewerbebetrieb kann es zu einer Nachzahlung bzw. zu einer Erstattung kommen.

3. Vorläufige Veranlagung

Eine „Vorläufige Veranlagung“ für das laufende Wirtschaftsjahr wird mit der Hauptveranlagung, welche in der Regel im März durchgeführt wird, vorgenommen. Nach den Regelungen der aktuellen Wirtschaftssatzung basiert die vorläufige Veranlagung auf den uns zuletzt durch die Finanzbehörden übermittelten Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine Abrechnung (in der Regel 2 bis 3 Jahre später) kann erst nach Erhalt der endgültigen Zahlen vorgenommen werden. Im Falle der Erstveranlagung eines Unternehmens zum Kammerbeitrag wird bei der vorläufigen Veranlagung der Mindest-Grundbeitrag erhoben. Eine Abrechnung erfolgt auch hier erst nach Übermittlung der tatsächlichen Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb durch die Finanzbehörden.

4. Jahresbeitrag

Hier werden in Abhängigkeit von der Höhe der Bemessungsgrundlage, der zu zahlende Grundbeitrag und die ggf. zu zahlende Umlage aufgeführt.

5. Mit früheren Bescheiden festgesetzt

Hier werden die Beiträge aufgeführt, die mit einem früheren Bescheid festgesetzt wurden.

6. Mit diesem Bescheid festgesetzt

Hier werden die Beiträge aufgeführt, die mit diesem Bescheid festgesetzt wurden.

7. Saldo

In dieser Spalte wird der Saldo (Grundbeitrag plus Umlage abzüglich bereits geleisteter Zahlungen) für das jeweilige Beitragsjahr ausgewiesen. Um ein Guthaben handelt es sich für den Adressaten des Bescheides, wenn der Saldo mit einem „G“ und um eine Forderung, sofern mit einem „S“ versehen ist.

8. Bezeichnung und Bemessungsgrundlage

Hier wird die Art der Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb) angegeben. Bei der Berechnung der Umlage für Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb um einen Freibetrag von 15.340,00 Euro gekürzt. Dies bedeutet, dass bei einer Bemessungsgrundlage bis zu der Höhe des Freibetrages keine Umlage erhoben wird.

9. Umlage

Hier wird der Umlagesatz für das jeweilige Beitragsjahr ausgewiesen. Dieser wird jährlich von der Vollversammlung festgesetzt und für die Berechnung der Umlage verwandt.

10. Bisherige Zahlungen

Hier werden Zahlungen aufgeführt, die für das betreffende Beitragsjahr bereits geleistet wurden.

11. Gesamtsaldo

In dieser Zeile wird der Saldo aus der aktuellen Beitragsveranlagung und den Beiträgen aus früheren Beitragsbescheiden ausgewiesen. Hier können Sie erkennen, ob Sie noch Zahlungen zu leisten haben oder insgesamt ein Guthaben für Sie besteht. Sofern uns Ihre Bankverbindung bekannt ist, wird Ihnen Ihr Guthaben automatisch überwiesen, ansonsten erfolgt die Erstattung, sobald uns die Bankverbindung schriftlich mitgeteilt wurde.

12. Referat Beitrag | Firmendaten

Sofern Sie etwaige Fragen „Rund um das Thema Beitrag“ haben sollten, steht Ihnen das Referat Beitrag/Firmendaten unter den im Beitragsbescheid genannten Durchwahl-Nummern zur Verfügung. Um eine schnelle Beantwortung Ihres Anliegens gewährleisten zu können, geben Sie bitte bei allen schriftlichen oder mündlichen Anfragen Ihre Beleg-/ Debitorennummer an.

Freie Berufe

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht zur IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler nach § 18 EStG, z. B. Anwälte, Ärzte, Architekten oder Künstler sind daher grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Sofern die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft oder ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausüben würde, bestünde die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine freiberufliche Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH oder Aktiengesellschaft ausgeübt wird. Diese Rechtsformen sind sobald sie im Handelsregister eingetragen wurden, nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig (vgl. § 2 Abs. 2 GewStG). Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der Gesellschaft freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften stets IHK-Mitglied und werden zu Grundbeitrag und Umlage veranlagt. Allerdings wird auf Antrag die Umlage nur von einem Zehntel des Gewerbeertrags berechnet, da diese Unternehmen Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.

Großunternehmen

Für eine gerechte Beitragsveranlagung ist durch die Vollversammlung beschlossen worden, sog. Großunternehmen bei der Beitragsveranlagung von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden. Gemäß der Wirtschaftssatzung liegt ein Großunternehmen immer dann vor, wenn nachfolgendes Kriterium erfüllt ist:
 

 

über 5,2 Mio Euro Umsatz

975,00 Euro Grundbeitrag

 

 

über 10,3 Mio Euro Umsatz

1.950,00 Euro Grundbeitrag

 

 

über 20,5 Mio Euro Umsatz

3.900,00 Euro Grundbeitrag

 

 

über 30,7 Mio Euro Umsatz

7.800,00 Euro Grundbeitrag

 

 

Vorratsgesellschaften

Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt wurden, sind ab Eintragung im Handelsregister Kammermitglied und beitragspflichtig. Hintergrund ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt.

Ruhende GmbH

Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum wird von der Kapitalgesellschaft auch dann ein Grundbeitrag erhoben, wenn sie ruht, liquidiert wird, einen Verlust ausweist oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister. Auf schriftlichen Antrag kann in diesen Fällen der Grundbeitrag reduziert werden.

Organschaftsverhältnisse

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständiges IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn diese gewerbesteuerlich als Betriebsstätten gemäß §2 Absatz 2 Satz 2 GewStG gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind. Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaften getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt. Die Organgesellschaften werden gemäß § 2 Absatz 1 IHK-Gesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Beitragsordnung zum gestaffelten Grundbeitrag veranlagt. Die Höhe des Grundbeitrages richtet sich bei Organträger und Organgesellschaft grundsätzlich nach dem Anteil des Gewerbeertrages, der auf das jeweilige Unternehmen entfällt. Sofern für Ihr Unternehmen ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis neu entstanden ist, wären wir Ihnen dankbar, uns hierüber in Kenntnis zu setzen.

Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaften

Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten. Gegenstand der Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien. Diese Gesellschaften sind schon aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt.

Ausländische Rechtsformen (LTD., S.L., SARL, SE ETC.)

Darüber hinaus gehören zur IHK Südthüringen alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Südthüringen haben und gewerbesteuerpflichtig sind. Dies gilt ebenso für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer dann Mitglied der IHK Südthüringen, sofern sie gewerbesteuerpflichtig sind.

Die Mitgliedsbeiträge werden ebenfalls aufgrund des von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet. Für die Kammerzugehörigkeit ist es unerheblich, ob das Unternehmen in das deutsche Handelsregister eingetragen ist oder nicht (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 der Beitragsordnung der IHK Südthüringen).

Handwerksfirmen und Gewerbliche Mischbetriebe

Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind und sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sog. Mischbetriebe, gehören gemäß den gesetzlichen Vorgaben (IHK-Gesetz und Handwerksordnung) mit ihrem handwerklichen Teil der Handwerkskammer, mit ihrem nichthandwerklichen Teil der IHK an. Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über 130.000,00 Euro beträgt.

Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Sofern Sie weitere Fragen zum Thema Mischbetrieb haben sollten, steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Apotheken

Apotheken sind Gewerbebetriebe und als solche IHK-zugehörig. Für Inhaber einer Apotheke bemessen sich der Grundbeitrag und die Umlage nach einem Viertel ihres Gewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb.

Land- und Forstwirtschaft

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind IHK-zugehörig, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind und Gewerbesteuer zahlen müssen.

Landwirtschaftliche Genossenschaft

Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn sie ganz oder überwiegend landwirtschaftlich tätig sind.

Gemeinnützige Unternehmen

Gemeinnützige Unternehmen sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Wir benötigen den Nachweis der Gemeinnützigkeit. In diesem Fall bitten wir um die Übersendung einer Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes.

Filialunternehmen, Betriebsstätten

Wenn ein Unternehmen Filialen in mehreren IHK-Bezirken hat, gehört es jeder Kammer an. Bei der Beitragsberechnung wird jedoch von jeder IHK nur der entsprechende Zerlegungsanteil zugrunde gelegt, welchen die Finanzbehörden übermitteln. Mehrere Betriebe innerhalb eines IHK-Bezirks werden zusammengerechnet.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK Südthüringen Widerspruch zu erheben. Sodann wird mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid über den Antrag entschieden. Kostenpflichtig ist der Widerspruch dann, wenn er erfolglos ist. Die Gebühr beträgt in dem Fall 25,00 Euro gemäß unserer Gebührenordnung. Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist der Beitrag trotz Einlegung eines Widerspruchs zunächst zu bezahlen. Bei Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ist die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig.

René Dittmar
René Dittmar
Referatsleiter Beitrag | Firmendaten

Telefon +49 3681 362-146

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