Fachkundeprüfung Waffenhandel

In der Bundesrepublik Deutschland besteht für den Handel mit Schusswaffen und Munition keine allgemeine Gewerbefreiheit. Das Waffengesetz sieht für den Handel mit Schusswaffen und Munition eine verwaltungsrechtliche Erlaubnis vor.

Die Fachkundeprüfung Waffenhandel findet zu den folgenden Terminen im Bildungszentrum der IHK Südthüringen  (Hauptstr. 33, 98529 Suhl-Mäbendorf) statt.

Terminplanung 2024

 Prüftermin

Anmeldeschluss

für den Prüftermin

12. / 13. / 14. Februar 2024

18. / 19. / 20.  Januar 2024

18. / 19. / 20. März 2024

19. / 20. / 21.  Februar 2024

15. / 16. / 17. April 2024

18. / 19. / 20.  März 2024

13. / 14. / 15. Mai 2024

15. / 16. / 17.  April 2024

17. / 18. / 19. Juni 2024

18. / 19. / 20. Mai 2024

15. / 16. / 17. Juli 2024

17. / 18. / 19.  Juni 2024

12. / 13. / 14. August 2024

15. / 16. / 17. Juli 2024

09 / 10. / 11. September 2024

12. / 13. / 14. August 2024

14. / 15. / 16. Oktober 2024

16. / 17. / 18. September 2024

11. / 12. / 13. November 2024

14. / 15. / 16. Oktober 2024

09. / 10. / 11. Dezember 2024

11. / 12. / 13. November 2024

Dies ist die für die gewerbliche Niederlassung des Antragstellers zuständige Behörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt).

Die Erteilung einer Erlaubnis für den Waffenhandel setzt außer der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers den Nachweis der erforderlichen Fachkunde voraus. Diese Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer als Büchsenmachermeister die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Fachkunde durch eine theoretische und praktische Prüfung nach § 15 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung für den Handel mit Waffen und Munition nachweisen. Die erforderliche Fachkundeprüfung kann bei der Industrie- und Handelskammer Südthüringern erfolgen.

Die Prüfung kann erst abgenommen werden, wenn die zuständige Erlaubnisbehörde die Antragsunterlagen der Industrie- und Handelskammer übermittelt hat.

In der Prüfung werden ausreichende Kenntnisse verlangt über:

  • die waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Handel mit Schusswaffen und Munition sowie über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen,
  • Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist und
  • die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist.

Die Prüfung kann auf Antrag auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.

2. Munition

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).

Der Bewerber hat nur Kenntnisse über solche Schusswaffen und Munition nachzuweisen, auf die sich die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie ist mündlich abzulegen und wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie soll in der Regel mindestens 30 Minuten dauern, 60 Minuten aber nicht übersteigen. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vor der Prüfung weist sich der Prüfling durch Personalausweis oder Reisepass aus. Die vollständige Begleichung der Prüfungsgebühr ist ebenso nachzuweisen. Begründete Bedenken hinsichtlich der etwaigen Befangenheit eines oder mehrerer Prüfer sind vor Beginn der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

Die Prüfung beginnt in der Regel mit waffenrechtlichen Fragen. Anschließend folgt ein praktisch-technischer Teil. Anhand vorgelegter Waffen und Munition sind im Weiteren Kennzeichen zu erläutern, ist die Waffentechnik zu beschreiben und die Handhabung zu erläutern. Darüber hinaus ist Munition zu bestimmen und sind handelsspezifische Fragen zu beantworten.

Herausgeber: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK), 18,90 Euro zzgl. 1,60 Euro Versandkosten (erhältlich bei IHK Südthüringen)

Die Teilnahme an der Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer festgelegt. Für die Prüfungen für eine Waffenart einschließlich dazugehöriger Munition beträgt die Gebühr 278 Euro, für zwei oder mehr Waffenarten einschließlich dazugehöriger Munition 310 Euro.

Maike Voß
Maike Voss
Unternehmer-Service-Center

Telefon +49 3681 362-101

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