Beschäftigung von Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich

Mit Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 endet auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit für britische Staatsbürger. Aber was bedeutet das für die Beschäftigung britischer Arbeitnehmer in Deutschland? Bis zum 30. Dezember 2020 wurde hinsichtlich des Aufenthaltsrechts keine Änderung vorgenommen. Es wurde weiterhin so gehandelt, als wäre das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die zum Aufenthalt oder für eine Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen, im Wesentlichen die gleichen Rechte. Der Arbeitnehmer muss, um sein Recht nachweisen zu können, lediglich das „Aufenthaltsdokument-GB“ bei der Ausländerbehörde einholen. Dieses muss bis spätestens 30. Juni 2021 bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Eine Nachweispflicht für dieses Dokument gibt es für Arbeitgeber nicht. Empfehlenswert ist aber durchaus eine Kopie aufzubewahren.

Britische Staatsangehörige die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und nicht unter das Freizügigkeitsgesetz oder das Austrittsabkommen fallen, sind wie andere Drittstaatsangehörige zu behandeln. Das bedeutet: Sie benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde. Sind diese jedoch Mehrfachstaatsangehörige und gleichzeitig Bürger der EU oder des EWR-Staates, gilt dies nicht. Zur Einreise und Arbeitsaufnahme benötigen diese Arbeitnehmer dann eine Blaue Karte bzw. ein Visum was ihnen die Arbeitsaufnahme gestattet.

Fallbeispiel 1
Der Arbeitnehmer besitzt die britische Staatangehörigkeit oder Daueraufenthaltskarte und hat bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Deutschland gearbeitet.

Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni 2021 das Aufenthaltsdokument GB besitzen. Es ist empfehlenswert, dieses als Kopie in der Personalakte aufzubewahren, Vorschrift ist dies jedoch nicht.

Fallbeispiel 2
Der Arbeitnehmer hat die britische Staatsbürgerschaft und reist nach dem 1. Januar 2021 ein. Bei diesem ist nicht durch Dokumente nachgewiesen, dass dieser Arbeitnehmer unter das Freizügigkeitsgesetz (EU) oder das Austrittsabkommen fällt.

So wird der Arbeitnehmer wie andere Drittstaatsangehörige behandelt. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde zwingend notwendig. Die Einreise mit der Blauen Karte ist ebenfalls möglich.