Darauf müssen sich Gastgewerbe und Handel einstellen
Neue Regelungen zu Einwegkunststoffen, Elektrogeräten und Verpackungen
Ab dem 3. Juli 2021 treten zahlreiche Neuerungen in Kraft, die das Gastgewerbe und den Handel betreffen.
Insbesondere die Regelungen zu den Einwegkunststoffen und Verpackungen stellen das Gastgewerbe vor neue Herausforderungen. Viele Gastronomen haben während der Corona-Pandemie ein Außer-Haus-Geschäft auf- oder ausgebaut. Zukünftig sind bestimmte Einwegkunststoffprodukte, die im to-go-Bereich eingesetzt werden, verboten. Dieses Verbot betrifft Gastronomieunternehmen zwar nicht direkt, allerdings müssen sie die betroffenen Einwegkunststoffprodukte durch Alternativen ersetzen. Gastronomieunternehmen müssen sich darüberhinaus darauf einstellen, dass ab 1. Januar 2023 Mehrwegbehältnisse im to-go-Bereich angeboten werden müssen. Hierbei gibt es jedoch Erleichterungen für kleine Betriebe.
Für den Handel sind insbesondere die ausgeweiteten Rücknahmepflichten von Elektroaltgeräten relevant: Lebensmitteleinzelhändler mit einer Ladenfläche von mehr als 800 m², die auch Elektrogeräte in ihrem Sortiment anbieten (dauerhaft oder nur wenige Male), sind ab 1. Juli 2022 demnach zur Rücknahme von Altgeräten mit einer Kantenlänge bis 25 cm verpflichtet. Bereits ab 1. Januar 2022 müssen Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister künftig überprüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind.
Ausführliche Informationen zur Einwegkunststoffverbotsverordnung, Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung, dem Elektrogesetz und dem Verpackungsgesetz finden Sie hier.
Haben Sie weitere Fragen? Unsere Umwelt- und Energiereferentin Dr. Janet Nußbicker-Lux, unsere Tourismusreferentin Ricarda Wolff und unser Referent für Regionalplanung, Handel & Verkehr Thomas Leser helfen Ihnen gerne weiter.
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