Novellierung des Thüringer Vergabegesetzes

Thüringer Industrie- und Handelskammern sind unzufrieden mit neuen Vorgaben

Suhl, 26. November 2019 – Zum 1. Dezember dieses Jahres wird ein neues Thüringer Vergabegesetz in Kraft treten. „Wir als Thüringer Industrie- und Handelskammern (IHK) hatten seit langem gefordert, Vergaben in Thüringen bürokratiearm und effizient zu gestalten. Aus unserer Sicht ist ein landesspezifisches Vergabegesetz nicht notwendig. Ausreichend sind die vorhandenen Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe auf Bundesebene. Die rot-rot-grüne Koalition hat diese Forderung aus der Wirtschaft jedoch nicht aufgenommen. Mit der Novellierung des Gesetzes wurden die Anforderungen an die Vergabe von öffentlichen Aufträgen verändert, auch zum Nachteil für die Wirtschaft“, gibt die Hauptgeschäftsführerin der IHK Erfurt, Dr. Cornelia Haase-Lerch, im Namen der drei Thüringer Kammern zu bedenken.'

Es wurde ein vergabespezifischer Mindestlohn in Höhe von 11,42 Euro eingeführt. „Dieser steht in Konkurrenz zu der allgemeingültigen Lohnuntergrenze in Höhe von 9,19 Euro. Unternehmen müssen demnach unterschiedliche Mindestlöhne für öffentliche bzw. private Aufträge zahlen und dokumentieren. Dies verursacht sowohl auf Bieterseite als auch bei den Vergabestellen zusätzlich bürokratischen Aufwand und ist somit als nicht praktikabel abzulehnen“, so Dr. Haase-Lerch weiter.

„Das Vergabegesetz mit allgemeinpolitischen und damit vergabefremden Zielen zu verbinden, verdrängt weiterhin das Prinzip der Wirtschaftlichkeit der Beschaffung. Außerdem können zusätzliche Kriterien durch die Vergabestellen nicht überprüft werden“, erläutert Peter Höhne, Hauptgeschäftsführer der IHK Ostthüringen. „Deshalb haben die Industrie- und Handelskammern wiederholt die Vorschriften zur Tariftreue und Entgeltgleichheit und zur Einhaltung der internationalen Kernarbeitsnormen (ILO) abgelehnt“, so Peter Höhne.

Aber auch die sogenannte Bonusregelung wird durch die Kammern negativ beurteilt. Bei Vorliegen gleichwertiger Angebote soll das Unternehmen den Zuschlag bekommen, das im besonderen Maße soziale oder umweltbezogene Maßnahmen durchführt. Hierzu gehören die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und Schwerbehinderten, die Einhaltung einer Frauenquote und die Berücksichtigung von Maßnahmen zur Förderung zur Energieeffizienz. „Für uns stellt sich die Frage, inwieweit Angebote gleichwertig werden können. Prinzipiell ist das nicht möglich und deshalb ist diese Regelung völlig überflüssig“, so der Geraer IHK-Chef weiter.

In das novellierte Vergabegesetz wurde das sogenannte Bestbieterprinzip aufgenommen. Hierbei fordert die Vergabestelle die thüringenspezifischen Nachweise nur von demjenigen Unternehmen ab, welches den Zuschlag erhalten soll. „Dies reduziert den Aufwand zur Nachweiserbringung und wird somit ausdrücklich von den Thüringer IHKs begrüßt“, äußert sich Dr. Ralf Pieterwas, Hauptgeschäftsführer der IHK Südthüringen. „Besser wäre es jedoch, die Eintragung in das Amtliche Verzeichnis zu stärken. Die Unternehmen erhalten durch diese Eintragung bei der IHK eine rechtssichere Position in Form einer Eignungsvermutung, die bei der Beteiligung an allen öffentlichen Aufträgen im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird“, ergänzt Dr. Pieterwas.

Katja Hampe
Katja Hampe
Referatsleiterin Öffentlichkeitsarbeit | Mitgliederkommunikation

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