News für die Außenwirtschaft

ATLAS-Einfuhr – Umsetzung des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) ab 1. Januar 2026

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft.


Übergangszeitraum bis 31.12.2025

Bis zum 31. Dezember 2025 gelten ausschließlich:

  • die Berichterstattungspflicht nach Art. 35 CBAM-VO
  • die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 1 CBAM-VO

Anforderungen ab 1. Januar 2026

Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:

  • der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder
  • eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.

In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.

Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)

  • Y128 – CBAM-Kontonummer 
    Diese Codierung ist künftig zwingend anzugeben. Sie dient als Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 16 Absatz 1 der CBAM-Verordnung.
  • Die CBAM-Kontonummer muss im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ eingetragen werden.
  • Zusätzlich sind die EORI-Nummer des Einführers (Empfänger/TIN) und die EORI-Nummer des Anmelders (Anmelder/TIN) zu hinterlegen, um die zollseitige Prüfung der CBAM-Kontonummer sicherzustellen.
  • Y137 – De-minimis-Ausnahmeregelung
    Diese Codierung wird verwendet, wenn eine Ware unter die De-minimis-Regelung nach Artikel 2a fällt.
  • Die Befreiung gilt nicht für Strom und Wasserstoff.
  • Die Angabe ist verpflichtend, sofern die Einfuhrmenge innerhalb der in der Verordnung definierten Schwellen liegt.
  • Y237 – Waren mit Ursprung in der EU
    Mit dieser Codierung ist der Ursprung EU nachzuweisen.
  • Dies ist relevant, wenn EU-Ursprung vorliegt und entsprechend dokumentiert werden soll.
  • Die Angabe unterstützt die zollseitige Bewertung, ob eine CBAM-Pflicht tatsächlich gegeben ist.
  • Y238 – Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder gestellt
    Diese Codierung kann verwendet werden, wenn
  • der Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders bis zum 31. März 2026 gestellt wurde,
  • die endgültige Entscheidung aber noch aussteht.
    Die Verwendung der Codierung ist aufgrund von Verfahrensfristen bis zum 27. September 2026 möglich.
  • Weitere Codierungen umfassen Y134, Y135, Y136.

Wichtiger Hinweis zu Zollanmeldungen Ende 2025

Zollanmeldungen für CBAM-Waren, die bis 31.12.2025 abgegeben werden, aber noch nicht angenommen sind, werden ab 01.01.2026 zurückgewiesen, sofern die neuen Unterlagencodes fehlen.
Empfehlung: Solche Anmeldungen nur einreichen, wenn Gestellung und Annahme noch 2025 erfolgen.

Prüfpflicht: EORI-Angaben

Bei Verwendung von Y128 müssen zwingend angegeben werden:

  • EORI des Einführers (Datenfeld „Empfänger (TIN)“)
  • EORI des Anmelders (Datenfeld „Anmelder (TIN)“).

Das Papier vom Zoll finden Sie hier. MehrInformationen zum CBAM sind hier zu finden. 

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Exporte nach China: chinesischer Zoll verlangt geänderte Ursprungsbezeichnung bei Warenursprung Taiwan

Laut der Bekanntmachung Nr. 41 / 2005 des CCPIT gilt bei Produkten aus Taiwan, die in irgendeiner Form eine Zertifizierung vom CCPIT bedürfen (betrifft faktisch fast alle Waren), Folgendes (unverbindliche Übersetzung der DIHK):

Zulässig sind ausschließlich folgende Bezeichnungen: 

  1. TAIWAN PROVINCE OF CHINA oder
  2. TAIWAN, CHINA oder
  3. CHINESE TAIWAN oder
  4. TAIPEI, CHINA oder
  5. CHINESE TAIPEI.

Verboten sind folgende Bezeichnungen:

  1. REPUBLIC OF CHINA, oder ROC
  2. REPUBLIC OF CHINA (TAIWAN) oder ROC (TW)
  3. Die Worte TAIWAN oder TAIPEI allein
  4. TAIPEI, TAIWAN
  5. TAIWAN/TAIPEI CHINA
  6. CHINA-TAIWAN/TAIPEI
  7. CHINA (TAIWAN/TAIPEI)

Aktuelle Hinweise verschiedener IHKs sowie der AHKs in China und in Taiwan bestätigen, dass es derzeit bei Nichteinhaltung zu Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung in China kommen kann.  

Die Formulierungsvorgaben betreffen sowohl Bezeichnungen in IHK-Ursprungszeugnissen als auch Warenmarkierungen sowie Verpackungsbeschriftungen. 

Hinweis: Bindestriche oder Schrägstriche (Slash) sind nicht erlaubt. Zur Trennung sind ggfs. Kommata zu verwenden.

Die Vorgaben beziehen sich auf Sendungen mit Ziel VR China.

Quelle: DIHK


Workshop zur Auftragsvergabe der U.S.-Army

Jährlich vergibt die U.S.-Army tausende zivile Aufträge für ihre Standorte in der Bundesrepublik. Deutsche Unternehmen können unabhängig von ihrer Größe als Auftragnehmer von diesen Angeboten profitieren. Wie, darüber informierte jetzt ein Workshop der IHK Südthüringen.    

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Einführung des CO2 Grenzausgleichsmechanismus

Am 17. Mai 2023 ist die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, dem sog. CBAM, in Kraft getreten. Der CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.

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Ägypten hat Advanced Cargo Information System eingeführt

Der ägyptische Zoll führt ein neues elektronisches System zur Vorabregistrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” ein. Zunächst ist Seefracht betroffen, Luftfracht soll folgen. Was bedeutet das für deutsche Exporteure?

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Tilo Werner
Abteilungsleiter Innovation und Umwelt | International

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Corinna Katzung
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