Verpackungsgesetz: IHK Südthüringen rät Unternehmen, Pflichten schnell zu prüfen


Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten, welches das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen regelt. Alle Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind an einem Dualen System zu beteiligen, das heißt die Verpackungen müssen lizenziert werden. Außerdem muss sich der Erstinverkehrbringer, das heißt derjenige, der mit Ware befüllte Verpackung gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Als Erstinverkehrbringer können auch inländische Importeure gelten, wenn der Hersteller eines Produktes seinen Sitz im Ausland hat.

Damit betrifft das Gesetz nicht nur Hersteller von Produkten sondern beispielsweise auch Importeure oder Online- und Versandhändler. Aber auch viele weitere Unternehmen wie Gärtnereien oder Ersatzteilhersteller müssen prüfen, ob sich für sie Pflichten aus dem Verpackungsgesetz ergeben. Selbst wer hauptsächlich an gewerbliche Kunden oder beispielsweise an Gaststätten oder Krankenhäuser liefert, kann vom Verpackungsgesetz betroffen sein. Was typischerweise beim privaten Endverbraucher oder den sogenannten gleichgestellten Anfallstellen wie z. B. Krankenhäusern als Abfall anfällt, ist im „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ aufgeführt. In diesem ist die Zuordnung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zu Produkten detailliert festgelegt. Darin finden sich beispielsweise Nudeln, Kfz-Wischerblätter, Briefwaagen, Bauschaum, Kinderspielsand, Strickgarne, Gewächshäuser und sogar Klinik- und Praxisbedarf.

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen rät Unternehmen rasch zu klären, ob sie betroffen sind, denn die ersten Abmahnungen sind bereits bekannt. Die Registrierung selbst ist kostenfrei und auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister durchzuführen. Dabei werden die Stammdaten des Herstellers aufgenommen. Die registrierten Hersteller werden mit ihrem Markennamen in dem Register LUCID veröffentlicht. Mit LUCID wird erstmals öffentlich transparent, wer seiner Produktverantwortung und damit seinen Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz nachgekommen ist und wer nicht.

Was aber sollten Unternehmen tun, wenn sie nicht selbst Produkte herstellen, sondern vom Hersteller Waren beziehen? Dann kommt es darauf an, ob sie Waren aus dem Ausland importieren und ggf. selbst die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz übernehmen, ob sie die Waren im Versand- oder Onlinehandel weiterversenden oder ob sie bereits verpackte Waren einkaufen und an den Endkunden vertreiben. Im letztgenannten Fall empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung, dass der Hersteller die Pflichten erfüllt hat.

Unternehmer, die nicht sicher sind, ob sie von den Auflagen des Verpackungsgesetzes betroffen sind, finden umfangreiche Informationen auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter www.verpackungsregister.org.

Fragen beantwortet gerne die Ansprechpartnerin der IHK Südthüringen, Frau Dr. Janet Nußbicker-Lux, Tel.: 03681 362-174 oder nussbicker-lux@suhl.ihk.de.

Suhl, 05.02.2019

Katja Hampe
Katja Hampe
Referatsleiterin Öffentlichkeitsarbeit | Mitgliederkommunikation

Telefon +49 3681 362-212

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