Verjährung zum Jahresende beachten
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen rät Unternehmen in den wenigen Wochen bis zum Jahresende, rechtzeitig Forderungen auf mögliche Verjährungstatbestände zu überprüfen. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Am 31. Dezember verjähren Forderungen aus dem Jahr 2020.
Die Folgen der Verjährung sind im § 214 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt. Der offene Rechnungsbetrag kann zwar vom Schuldner noch gefordert werden, ist jedoch die Verjährung bereits eingetreten, muss der Schuldner den noch offenen Betrag nicht mehr leisten. Obwohl der Anspruch fortbesteht, gibt es keine Möglichkeit mehr diesen gerichtlich durchzusetzen.
Der Zeitpunkt, an dem die Verjährung eintritt, kann gesetzlich oder vertraglich z. B. durch Ausschlussfristen im Arbeitsrecht bestimmt sein. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet drei Jahre später am 31.12., 24:00 Uhr.
Die Verjährung kann durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder einer Klageerhebung verhindert werden. Bloßer Schriftverkehr mit dem Schuldner reicht nicht aus. Unternehmen sollten deshalb rechtzeitig Forderungen prüfen, die im Jahr 2019 entstanden sind, aber noch nicht beglichen wurden.
Suhl, 13. November 2023

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