Verjährung zum Jahresende beachten

Ansprüche können nach Fristablauf nicht mehr durchgesetzt werden

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen rät Unternehmen in den wenigen Wochen bis zum Jahresende rechtzeitig Forderungen auf mögliche Verjährungstatbestände zu überprüfen. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Diese Vorschrift des § 214 Abs. 1 BGB regelt die Folgen der Verjährung.

Der offene Rechnungsbetrag kann zwar vom Gläubiger noch gefordert werden, ist jedoch die Verjährung bereits eingetreten, muss der Schuldner den noch offenen Betrag nicht mehr leisten. Obwohl der Anspruch fortbesteht, gibt es keine Möglichkeit mehr, diesen gerichtlich durchzusetzen.

Der Zeitpunkt, an dem die Verjährung eintritt, kann gesetzlich oder vertraglich (z. B. Ausschlussfristen im Arbeitsrecht) bestimmt sein. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und endet drei Jahre später am 31. Dezember, 24:00 Uhr. Zum 31. Dezember 2024 verjähren somit Ansprüche, die im Jahr 2021 entstanden sind.

Die Verjährung kann durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder einer Klageerhebung verhindert werden. Bloßer Schriftverkehr mit dem Schuldner reicht nicht aus. Unternehmen sollten somit rechtzeitig Forderungen prüfen, die im Jahr 2021 entstanden sind, aber noch nicht beglichen wurden.

Suhl, 01.11.2024

Sabrina Gropp
Referatsleiterin Recht

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