Offene Rechnungsbeträge prüfen
IHK Südthüringen empfiehlt: Verjährung zum Jahresende beachten
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Südthüringen rät Unternehmen in den wenigen Wochen bis zum Jahresende, Forderungen auf mögliche Verjährungstatbestände rechtzeitig zu überprüfen.
„Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“ Diese ganz banal klingende Vorschrift des § 214 Abs. 1 BGB regelt die Folgen der Verjährung. Das bedeutet: Nach Eintritt der Verjährung kann der offene Rechnungsbetrag zwar noch gefordert werden, der Schuldner muss den noch offenen Betrag aber nicht mehr bezahlen. Obwohl der Anspruch fortbesteht, gibt es keine Möglichkeit mehr, diesen gerichtlich durchzusetzen.
Der Zeitpunkt, an dem die Verjährung eintritt, kann beispielsweise durch Ausschlussfristen gesetzlich oder vertraglich festgelegt werden. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und endet drei Jahre später am 31. Dezember, 24:00 Uhr. Zum 31. Dezember 2021 verjähren somit Ansprüche, die im Jahr 2018 entstanden sind.
Die Verjährung kann durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klageerhebung verhindert werden. Bloßer Schriftverkehr mit dem Schuldner reicht nicht aus. Unternehmen sollten somit rechtzeitig Forderungen prüfen, die im Jahr 2018 entstanden sind, aber noch nicht beglichen wurden.
Suhl, 6. Oktober 2021

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