Maßnahmenpaket für das grenzüberschreitende Verkehrsgewerbe beschlossen
EU-Parlament billigt Mobilitätspaket I
Etwa drei Jahre dauerten die Verhandlungen zum nun verabschiedeten EU-Mobilitätspaket I an (Verkündung im EU-Amtsblatt am 31. Juli 2020). Mit diesem treten etliche Neuerungen in den Bereichen Marktzugang, Entsendung sowie der Sozialvorschriften im Straßenverkehr in Kraft. Während die meisten Änderungen erst nach Übergangsfristen von bis zu 21 Monaten wirksam werden, müssen im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrtenschreiber einige Regelungen bereits 20 Tage nach Veröffentlichung der Richtlinien beachtet werden.
Beim Mobilitätspaket I handelt es sich nicht um gänzlich neue Verordnungen, sondern um Anpassungen bestehender Regelwerke, mit denen die EU das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal zu verbessern und die Wettbewerbsbedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr gerechter zu gestalten. Da je nach Beförderungszweck auch leichte Nutzfahrzeuge, die bislang nicht von den Regelungen für den Zugang zum gewerblichen Güterverkehr erfasst sind, einen bedeutenden Anteil am Verkehrsaufkommen ausmachen, wird die bisherige Gewichtsgrenze von 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (zGG) auf 2,5 t zGG abgesenkt. Bei rein innerstaatlichen Verkehren (behördliche Genehmigung nicht über EU-Lizenz, sondern per nationaler Erlaubnis) bleibt die bisherige Grenze bestehen.
Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Der Arbeitgeber muss hierfür eine geeignete Unterkunft organisieren und bezahlen. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Fahrer diese Ruhezeit nach Rückkehr an seinen Wohnsitz oder seiner regulären Betriebsstätte verbringt. Diese Rückkehr muss jedem Fahrer mindestens einmal in einem Vier-Wochen-Zeitraum ermöglicht werden. Für die eingesetzten Fahrzeuge gilt ferner, dass sie mindestens einmal pro Acht-Wochen-Zeitraum in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen. Bei der Kabotage kommt als Neuerung hinzu, dass im Anschluss an die zulässige Zahl der Beförderungen innerhalb eines Mitgliedsstaates eine viertägige Karenzzeit einzuhalten ist, bevor erneut Kabotagebeförderungen im selben Mitgliedstaat durchgeführt werden dürfen.
Intelligente digitale Fahrtenschreiber
Etwa ab Sommer 2023 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit der aktuellen Version 2 der 2. Generation intelligenter digitaler Fahrtenschreiber (FS) auszustatten. Bis Ende 2024 ist die Umrüstung aller noch im Einsatz befindlichen analogen FS sowie digitaler FS, die vor dem 15. Juni 2019 eingebaut worden sind, vorzunehmen. Neuere Geräte müssen bis ca. Sommer 2025 gegen die aktuelle Version ausgetauscht werden – immer vorausgesetzt, für das Fahrzeug besteht Aufzeichnungspflicht und es wird im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt. Bei Grenzübertritten ist weiterhin bei erster Haltemöglichkeit im Einreiseland das entsprechende Länderkennzeichen im digitalen FS zu setzen bzw. im analogen FS einzutragen.
Die in diesem Artikel lediglich auszugsweise dargestellten Neuerungen sind teilweise komplex gestaltet und nach Einschätzung von Experten noch nicht in allen Belangen und je nach Fallkonstellation rechtlich eindeutig auszulegen. Hier bedarf es noch rechtlicher Klarstellungen seitens der Gesetzgebung. Bis in ca. zwei Jahren soll die EU-Kommission außerdem eine Einschätzung erarbeiten, ob eine Flexibilisierung der Vorschriften für den grenzüberschreitenden Omnibus-Gelegenheitsverkehr erfolgen soll und wie diese aussehen kann.
+49 3681 362-132