Quarantäne und Entschädigung?

Bei Quarantäne zukünftig keine Verdienstausfallentschädigung für Ungeimpfte

Ordnet das Gesundheitsamt für einen Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Quarantäne an, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Entschädigungsleistungen statt dem Gehalt auszuzahlen. Der Arbeitgeber bekommt diese Entschädigungen vom Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) anschließend auf Antrag erstattet.

Kein Anspruch ungeimpfter Arbeitnehmer auf „Quarantäneentschädigung“

Ab dem 1. November 2021 wird das TLVwA die Verfahrensweise der Entschädigung bei nicht geimpften Arbeitnehmern in Quarantäne grundlegend ändern und Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG für Ungeimpfte ablehnen. Ab diesem Zeitpunkt bekommen diejenigen keine Quarantäne-Entschädigung mehr, die durch Impfung eine Quarantäne hätten vermeiden können (Pressemitteilung TLVwA vom 26. Oktober 2021)

Feststellung des Impfstatus – Hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über den Impfstatus des Arbeitnehmers?

Um die Voraussetzung des Quarantäneentschädigungsanspruchs zu prüfen, muss der Arbeitgeber wissen, ob der Mitarbeiter geimpft ist oder nicht. Ein Auskunftsausspruch des Arbeitgebers dafür besteht arbeitsrechtlich gemäß § 242 BGB, da ohne die Auskunft Nachteile entstehen können und der Arbeitgeber sich diese nicht anderweitig beschaffen kann. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also Auskunft über seinen Impfstatus geben und gegebenenfalls begründen, warum er nicht geimpft ist.

Arbeitnehmerdatenschutz in diesem Fall unproblematisch

Da das Auskunftsverlangen nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben erlaubt ist, sind insoweit auch die Vorgaben des Arbeitnehmerdatenschutzes im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu beachten. Dabei hält der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Verarbeitung des Impfstatus für diesen Sachverhalt für erforderlich. Die Erhebung/Verarbeitung des Impfstatus im Falle einer angeordneten Quarantäne/Absonderung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ist datenschutzrechtlich zulässig.

Keine Vorleistungspflicht des Arbeitgebers für ungeimpfte Arbeitnehmer

Kann der Arbeitnehmer keinen Impfnachweis erbringen oder weigert er sich diesen zu erbringen, ist der Arbeitgeber deshalb nicht verpflichtet, eine Entschädigung für den Verdienstausfall als Vorausleistung zu zahlen.

Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

Für nicht geimpfte Arbeitnehmer besteht bei Quarantäne kein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter deshalb auf die gesetzliche Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG und den Wegfall der Entschädigung für Verdienstausfall bei fehlendem Impfnachweis hinweisen.

Ist ein Anspruch nach § 616 BGB ausgeschlossen?

Zudem sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Anwendung von § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung) arbeitsvertraglich ausgeschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann sich für den Arbeitnehmer ein Lohnfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB ergeben.

Detaillierte Informationen finden Sie im Merkblatt.

Holger Fischer
Holger Fischer
Referent Recht

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