Mobilität - alternative Antriebe

Im PKW-Segment hat sich der Umweltbonus als erfolgreiches Instrument zur Förderung des Absatzes von Elektrofahrzeugen erwiesen. Um die Steigerung von zugelassenen Elektrofahrzeugen weiter zu unterstützen wurde eine Innovationsprämie, die den Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt, eingeführt. Diese war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2021 befristet, wurde jedoch nunmehr bis Ende 2025 verlängert.

Deutliche Verschiebung der Nachfrage

Der offiziellen Zulassungsstatistik des Kraftfahrtbundesamts vom September 2021 ist zu entnehmen, dass die neu zugelassenen vollelektrischen PKW erstmals die Zahl der neuen Diesel-PKW überschritt. Steigende Reichweiten und ein wachsendes Ladenetzwerk tragen neben den umfangreichen staatlichen Förderungen zur Akzeptanz bei.

Unternehmen, die Elektroautos für ihre Flotte anschaffen, können einen Zuschuss von Staat und Herstellern in Höhe von bis zu 9.000 Euro erhalten. Es ist möglich, diesen bspw. als Sonderzahlung bei der Berechnung von Leasingraten zu berücksichtigen. Zwar sind Elektroautos in der Herstellung noch immer teurer als vergleichbare Verbrenner, jedoch kann durch die Förderung die Leasingrate eines teureren Elektroautos oft günstiger ausfallen.

Mitarbeiterbindung

Firmenwagenfahrer, die ihr Auto auch privat nutzen, genießen einen Vorteil bei der Versteuerung dieser Sachleistung, die sie vom Arbeitgeber erhalten. Statt einem Prozent des Bruttolistenpreises müssen bei vollelektrischen Autos – in Abhängigkeit zum Listenpreis – nur 0,25 Prozent je Monat als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei Hybriden sind es 0,5 Prozent. Gegebenenfalls ist dies für das ein oder andere Unternehmen eine Möglichkeit der Fachkräftesicherung und -gewinnung.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge – neues Zuschussprogramm

Ergänzt wird die Thematik durch das neue Zuschussprogramm „Ladestationen für Elektrofahrzeuge – Unternehmen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der KfW. Ziel ist es hier den Aufbau von Ladeinfrastrukturen für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge und Privatfahrzeuge der Beschäftigten zu unterstützen. Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung von fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestationen inklusive der Netzanschlüsse. Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 900 Euro je Ladepunkt und kann von privaten und kommunalen Unternehmen, Einzelunternehmen, Freiberuflern, Kammern und Verbänden sowie von gemeinnützigen Unternehmen und Kirchen beantragt werden. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45.000 Euro je Standort.

Mit dem Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG), das im März 2021 in Kraft getreten ist, wird die Errichtung von bzw. Ausstattung mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur für neue und bestehende Gebäude geregelt.

Nach § 1 (2) GEIG sind kleine und mittlere Unternehmen mit ihren eigenen Nichtwohngebäuden nicht betroffen, sofern sie diese überwiegend selbst nutzen.

Jedoch ist bei neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird. Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellpätzen einer größeren Renovierung unterzogen, die auch den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes bzw. des Parkplatzes umfasst, muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Es ist außerdem zu beachten, dass auch für Wohngebäude und gemischt genutzte Gebäude Anforderungen an die Errichtung von Leitungs- bzw. Ladeinfrastruktur bestehen.

Den Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I | Nr. 11 | 24. März 2021.

Die NOW GmbH bietet eine Sammlung zentraler Strategien, Gesetze und Verordnungen auf europäischer, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene in einer Gesetzeskarte Elektromobilität an.

Der Masterplan Ladeinfrastruktur soll den Markthochlauf auf 10 Millionen Elektrofahrzeuge bis 2030 flankieren. Im August 2019 waren es 220.000 Fahrzeuge. Dazu sollen die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Ladeinfrastrukturausbau verbessert werden und mehr Mittel für einen schnelleren Ausbau fließen. Allein in den nächsten beiden Jahren sollen 50.000 neue öffentliche Ladepunkte dazukommen, was dem doppelten des jetzigen Bestandes von rund 21.000 Ladepunkten entspricht. Die Zielmarke für 2030 wurde auf eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte ausgeweitet. Grundlage dafür ist eine EU-Empfehlung von einem Ladepunkt je zehn E-Autos. Im Rahmen der bestehenden Förderprogramme werden neben der Forcierung von Schnellladern ab 2020 auch Kundenparkplätze adressiert, die bisher aufgrund der verminderten Zugänglichkeit (<24 Stunden) nicht förderfähig waren.

Die rechtlichen Änderungen sind u. a. eine Verbesserung der Interoperabilität und Nutzerfreundlichkeit der Ladesäulen und die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bezüglich der EEG-Umlagenzahlung. Thema soll auch der vorausschauende Ausbau der Verteilnetze sein. Tankstellenbetreibern soll eine Verpflichtung zur Errichtung von Ladesäulen auferlegt werden und Verteilnetzbetreibern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden, Ladesäulen zu errichten. Die Kommunen sollen ihre Stellplatzverordnungen hinsichtlich positiver Anreize für mehr Ladepunkte prüfen.

Für den Aufbau von mehr nicht öffentlich zugänglicher (privater) Ladeinfrastruktur sollen im Miet- und Wohneigentumsrecht die Hürden abgebaut werden und die ab 2020 gültige Vorverkabelungs- und Ladesäulenpflicht im Gebäudeenergierecht umgesetzt werden. In 2021 soll zudem geprüft werden, ob die Melde- bzw. Zustimmungspflicht von Netzbetreibern nach § 19 Netzanschlussverordnung beim Aufbau privater Ladeinfrastruktur ein Hemmnis darstellt. Darüber hinaus will die Bundesregierung in 2020 einen Vorschlag machen, wie Flexbilitätsmanagement und Netzdienlichkeit bei Ladevorgängen im §14a EnWG besser abgebildet werden können. Der Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur soll in 2020 auch durch ein weiteres Förderprogramm adressiert werden.

Im Klimaschutzprogramm wurde als Ziel festgelegt, dass ein Drittel der Fahrleistung im Straßengüterverkehr in 2030 klimaneutral ist. In 2020 wird daher ein Konzept für Lademöglichkeiten von Batterie-Lkw, Oberleitungen und Wasserstofftankstellen entwickelt. Zur Koordination der Maßnahmen soll eine Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur eingerichtet werden.

(Quelle: DIHK)

Eine neue Webseite der NOW GmbH zum Thema klimafreundliche Nutzfahrzeuge bietet Informationen zu Fördermöglichkeiten, eine Fahrzeugdatenbank sowie Praxisbeispiele an. Darüber hinaus erhalten Sie praktisches Wissen zur Umstellung Ihrer Nutzfahrzeugflotte.

E-Mobil Invest

Ziel und Schwerpunkt der Förderung ist die Bereitstellung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur flankierend zur Förderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie die Beschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu unterstützen. Mit der Umstellung der Fahrzeugflotten auf Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb kann ein wesentliches Potenzial beim Markthochlauf der E-Mobilität ausgeschöpft werden. 

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie hier.


Elektromobilität Thüringen

Kleine und mittlere Unternehmen in Thüringen können Förderung für die Installation von Ladeinfrastruktur sowie elektrische Pufferspeicher erhalten. Es sind Zuschüsse bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben möglich (es gelten Maximalbeträge).

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie hier.

Ladestationen für Elektrofahrzeuge - Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen 

  • Zuschuss bis zu 900 Euro pro Ladepunkt 
  • für den Kauf und die Installation von Lade­stationen, die nicht öffentlich zugänglich sind
  • zum Aufladen von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten
  • für Unternehmen und kommunale Unter­nehmen, freiberuflich Tätige und gemein­nützige Organisationen

Weitere Informationen siehe hier.


Investitionskredit Nach­haltige Mobilität

  • Für grüne Verkehrsprojekte in Ihrem Unternehmen und im öffentlichen Raum
  • als Standardvariante (268): bis zu 50 Millionen Euro Kredit pro Vorhaben
  • als Individualvariante (269): individuell ab 15 Millionen Euro pro Vorhaben
  • bis zu 100 % Ihrer Investitionskosten

Weitere Informationen siehe hier.


Klimaschutzoffensive für den Mittelstand

  • Förderkredit ab 0,04 % effektivem Jahreszins
  • Bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
  • Für Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen in der EU
  • Für mittelständische Unternehmen und Freiberufler

Sie investieren in Elektro­fahrzeuge? Dafür können Sie ab sofort eine KfW-Förderung aus der „Klimaschutz­offensive für den Mittel­stand“ und zusätzlich den Umwelt­bonus nutzen, den Sie gesondert beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) beantragen müssen. Informationen zum Umwelt­bonus erhalten Sie unter www.bafa.de

Weitere Informationen finden Sie hier.


KfW-Umwelt­programm

  • Ab 0,14 %   effektivem Jahreszins
  • Bis zu 25 Mio. Euro Kreditbetrag
  • Für Vorhaben im In- und Ausland
  • Günstige Zinsen mit langfristiger Zins­bindung
  • Für Unternehmen und Freiberufler

Weitere Informationen finden Sie hier.

Das Bundesumweltministerium fördert künftig Mikro-Depots und E-Lastenfahrräder. Die neuen attraktiven Förderbedingungen treten zum 1. März 2021 in Kraft und helfen Unternehmen beim Umstieg auf eine zukunftsfähige und klimafreundliche Logistik. Der innerstädtische Verkehr soll dadurch entlastet, die Luftqualität verbessert und CO2-Emissionen gemindert werden. Lastenräder und Mikro-Depots können in der Logistik sowie im Alltagsverkehr dazu einen Beitrag leisten. Die Förderprogramme richten sich z.B. an große Logistik-Unternehmen, Baumärkte, Möbelhäuser, mittelständische Unternehmen und Lieferdienste. Die Förderung erfolgt im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) des BMU.
 

Mikro-Depot-Richtlinie
Mikro-Depots dienen zur Zwischenlagerung und zum Umschlag von Sendungen auf Lastenräder, mit denen die Zustellung „auf der letzten Meile“ emissionsfrei erfolgt. Unter der „letzten Meile“ wird der Transport der Sendungen vom letzten Umschlagsort zum Endkunden verstanden. Von der Förderung profitieren können private Unternehmen sowie Unternehmen mit kommunaler Beteiligung. Dabei ist eine kooperative Nutzung von Mikro-Depots ausdrücklich erwünscht.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe sind in den Jahren 2021 bis 2023 jeweils im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai aussagekräftige Projektskizzen einzureichen. In einem Auswahlverfahren anhand definierter Kriterien werden förderfähige Vorhaben ausgewählt und die Skizzeneinreicher zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Gefördert werden vielfältige Infrastrukturmaßnahmen zur Errichtung, Nutzbarmachung und Sicherung von Mikro-Depots, wie die Anschaffung von Containern, die bauliche Sanierung bereits bestehender Infrastruktur oder die Anschaffung spezieller Sicherheitstechnik sowie Maßnahmen zur Wahrung von Arbeitsschutz und Bauordnungsrecht.

Die Skizzen zur Richtlinie nimmt der Projektträger Jülich (PTJ) ab 1. März 2021 entgegen (https://www.ptj.de/klimaschutzinitiative/mikro-depots). Die Richtlinie gilt bis 30. Juni 2024. Die Antragstellung erfolgt mit einem elektronischen Antragsverfahren. Die mögliche Förderhöhe beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 

E-Lastenrad-Richtlinie
Der Lieferverkehr in den deutschen Innenstädten nimmt zu, nicht zuletzt durch den Boom des Online-Handels und das nicht erst in Zeiten der Pandemie. Deutschlandweit werden jährlich rund drei Milliarden Pakete ausgeliefert, mehr als zehn Millionen Sendungen pro Werktag. Viele Lieferfahrzeuge parken Geh- und Radwege zu und verursachen eine zunehmende Luftbelastung durch Abgasemissionen. Eine Möglichkeit, den Lieferverkehr auf der letzten Meile umwelt- und verkehrsfreundlicher zu gestalten, ist der Einsatz von Cargo-Bikes. Die Räder verursachen keine Schadstoffemissionen und kaum Störungen des Verkehrs.

Das BMU fördert die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E‑Lastenfahrradanhänger) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich. Die Lastenfahrräder bzw. -anhänger müssen eine Nutzlast von mindestens 120 Kilogramm aufweisen. Von der Förderung profitieren können Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Kommunen, Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie rechtsfähige Vereine und Verbände und private Unternehmen, z.B. aus den Bereichen Handwerk oder Pflege, wie beispielsweise Klempner und Hebammen, die in der Innenstadt unterwegs sind und dabei Werkzeug oder Medizinkoffer dabei haben. Gerade im städtischen Bereich bieten diese Räder auf der „letzten Meile" eine umwelt- und verkehrsfreundliche Alternative zu kleineren LKW.

Die Förderanträge zur Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 1. März 2021 bis zum 29. Februar 2024 entgegen. Die Antragstellung erfolgt mit einem elektronischen Antragsverfahren. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb. Für die Bewilligung eines Förderantrags ist die gewerbliche Nutzung plausibel nachzuweisen. Vor Erhalt des Bewilligungsbescheids darf kein Beschaffungsauftrag erteilt und kein Rad gekauft werden.

BMWi und BMU stellen 400 Millionen Euro bis 2025 zur Verfügung

Die erfolgreiche Forschungsförderung für die Elektromobilität des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) wird verlängert. Am 26. März 2021 wurde die novellierte Richtlinie zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den nächsten vier Jahren stellen beide Ressorts insgesamt rund 400 Millionen Euro an Fördergeldern im Rahmen verschiedener Ausschreibungen zur Verfügung.

Die novellierte Richtlinie schafft gleichzeitig den Rahmen für einzelne Förderausschreibungen mit jeweils eigenen inhaltlichen Schwerpunkten und eigenem Budget. Die ersten beiden Förderausschreibungen sollen im zweiten Quartal 2021 veröffentlicht werden. Der neue Förderrahmen gilt bis 2025. Er soll die weitere Entwicklung Deutschlands zum Leitmarkt und Leitanbieter für Elektromobilität unterstützen. Dafür wurde der bestehende Rechtsrahmen an die fortgeschrittene Entwicklung der Elektromobilität angepasst. Zum Beispiel werden zukünftig auch neue Schwerpunkte in den Bereichen Digitalisierung und Komponenten smarter Fahrzeugplattformen sowie systemübergreifende Innovationen förderfähig.

Die Förderrichtlinie finden Sie hier.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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