Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen je nach Energieverbrauch zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen oder zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Besonders Energieintensive Unternehmen müssen seit dem 1. Januar 2025 außerdem Informationen zu ihrer Abwärme auf einer zentralen Plattform des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfassen.
Fristen im Überblick
- Seit 18. Juli 2025 müssen Unternehmen, deren durchschnittlicher jährlicher Gesamtendenergieverbrauch über 7,5 GWh liegt (bezogen auf die letzten drei Jahre vor dem 18. November 2023), ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt haben. Das Managementsystem muss dabei mindestens 90 % des Endenergieverbrauchs abdecken.
- Seit 1. Juli 2025 sind Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 kW verpflichtet, ein entsprechendes Managementsystem zu etablieren.
- Für Unternehmen, die den Schwellenwert von 7,5 GWh erst nach Inkrafttreten des Gesetzes überschreiten, beginnt eine Frist von 20 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung
Zu den Pflichten im Einzelnen:
1. Einführung von Energie- oder Umweltmanagement-Systemen für Unternehmen
Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 GWh aufgewiesen haben, mussten ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einführen und zwar bis zum 18. Juli 2025.
Für Unternehmen, die den Schwellenwert von 7,5 GWh erst nach dem 18.11.2023 überschritten haben, begann die Frist von 20 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Überschreitung. Sie müssen darüber hinaus:
- im Gesetz festgehaltene Kennzahlen dokumentieren
- technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen
- eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 durchführen (Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.)
Die Prüfung der Pflichterfüllung durch das BAFA erfolgt stichprobenartig. Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro drohen.
2. Erstellung von Umsetzungsplänen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den
1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,
2. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und
3. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen.
Das BAFA prüft stichprobenartig. Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
3. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren
Für Rechenzentren sieht das EnEfG ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 KWh umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität vor:
- seit 1. Januar 2024: Stromverbrauch muss bilanziell zu 50 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden
- ab 1. Januar 2027: Stromverbrauch muss bilanziell zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt werden
- seit 1. Juli 2025: Rechenzentren sowie “Betreiber von Informationstechnik” müssen mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt ein Energie- oder Umweltmanagement betreiben (keine Validierung erforderlich)
- ab 1. Januar 2026: Validierung des Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich
- für Rechenzentren von Unternehmen mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt
- für “Betreiber von Informationstechnik” mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt und
- für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben werden, ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt
Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von 7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.
Betreiber von Rechenzentren müssen folgende Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermitteln, je nach ihrer nicht redundanten Nennanschlussleistung:
- 15. August 2024: ab 500 Kilowatt
- 1. Juli 2025: ab 300 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt und
- anschließend jeweils bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr
4. Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre über 2,5 Gigawattstunden lag, gelten besondere Pflichten bezüglich der Abwärmevermeidung, -nutzung und -erfassung. Sie müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme reduzieren. Diese unvermeidbare Abwärme soll, sofern möglich und zumutbar, selbst genutzt oder Dritten für die Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Die betroffenen Unternehmen müssen die Daten über ihre Abwärme dafür auf einer öffentlichen Plattform bereitstellen und so für potenzielle Abnehmer sichtbar machen. Das Portal für die Plattform für Abwärme wird von der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFA betrieben. Gemeldet werden müssen Abwärmemengen, die die Bagatellschwelle von 200 Megawattstunde pro Jahr, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate, überschreiten. Für die Meldung müssen nur Abwärmepotenziale berücksichtigt werden. Sprich, Abwärmemengen oberhalb der Bagatellgrenze, die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgegeben würden.
Ausgenommen sind Anlagen, die
- weniger als 1.500 Betriebsstunden im Jahr zur Verfügung stehen oder
- im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25°C aufweisen
Die Frist für die erstmalige Meldung war der 01.01.2025. Betroffene Unternehmen müssen diese Informationen im Folgenden bis zum 31. März eines jeden Jahres bereitstellen und aktuell halten. Außerdem müssen sie dauerhafte und wahrscheinlich dauerhafte Änderungen unverzüglich melden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Weitere Informationen zur Plattform hat das BfEEin einem Merkblatt zusammengestellt.
Politische Entwicklungen
Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht eine Überarbeitung des Energieeffizienzgesetzes vor. Ziel ist es, nationale Vorgaben mit der EU-Energieeffizienzrichtlinie zu harmonisieren und zugleich bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Konkret wird diskutiert, den Schwellenwert für die Pflicht zur Einführung eines Managementsystems auf den EU-Wert von 85 Terajoule (rund 23,6 GWh) anzuheben.
Novelle des EnEfG und EDL-G steht noch aus
Ein erster Entwurf für die Anpassung des Energiedienstleistungsgestzes (EDL-G) lag 2024 vor, und auch das Energieeffizienzgesetz sollte nochmals angepasst werden. Mit Bruch der Ampelkoalition verschiebt sich jedoch die erforderliche Anpassung an geltendes EU-Recht. Die bisherigen Entwürfe setzen einerseits die europarechtlich notwendige Anpassung der Energieaudit-Auslöseschwelle von der bisherigen KMU-Definition auf zukünftig einen jährlichen Endenergieverbrauch von 2,5 GWh um. Zudem werden auch die Anforderungen an die berufliche Bildung sowie an Weiter- und Fortbildungen von Energieauditoren präzisiert. Hierzu gibt es den Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung (EnAuditFoV). Andererseits werden mit dem Artikelgesetz notwendige Anpassungen für die praktische Umsetzung des EnEfG vorgenommen. Die zusätzliche Bestätigung der Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG soll entfallen, dafür soll deren Vorlagefrist von 3 Jahren auf 1 Jahr deutlich verkürzt und um eine jährliche Umsetzungsaktualisierung erweitert werden.
+49 3681 362-223