CLP - Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures

Die EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen beruht auf dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Sie soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten.

Als EU-Verordnung besitzt die CLP-Verordnung gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Gültigkeit.

Die EU-Kommission hat am 3. Mai 2022 die 18. ATP (Adaptation to Technical Progress) zur europäischen CLP-Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Dadurch kommt es zu einer Anpassung der Liste von Einträgen zur Harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung in Annex VI. Laut Mitteilung der ECHA kommt es in diesem Zuge zu 39 neuen Einträgen, der Überarbeitung von 17 Einträgen sowie zur Löschung eines Eintrages.

Die Veröffentlichung finden Sie hier.

Der Import von Gemischen aus dem Vereinigten Königreich (UK) in die EU ist auch hinsichtlich der Harmonisierten Giftinformationen im Rahmen der CLP-Verordnung betroffen. Nach Angaben der ECHA ist dazu eine eigene Übermittlung der Harmonisierten Giftinformationen der Unternehmen in der EU an das Übermittlungsportal der ECHA notwendig. Vorherige Mitteilungen von Lieferanten aus UK reichen nicht aus.

Die Mitteilung der ECHA finden Sie in englischer Sprache hier.

Die EU-Kommission hat am 13. November 2020 die 2. Änderungsverordnung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht, wodurch sie am 14. November 2020 in Kraft getreten ist. Die zweite Änderungsverordnung geht auf verschiedene Schwierigkeiten der Umsetzung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung ein, welche zuvor festgestellt wurden. Die darin vorgesehenen Vereinfachungen für Unternehmen betreffen zum Beispiel individuell auf Anfrage erstellte Gemische oder Gemische mit regelmäßigem Komponentenwechsel. Die Änderungsverordnung finden Sie im Amtsblatt der EU hier.


Was ist ein UFI?

Im Rahmen der Harmonisierung der Informationsanforderungen wurde ein eindeutiger alphanumerischer Code eingeführt, der als zusätzliches Mittel zur Identifizierung eines Gemischs auf das Etikett eines Produkts aufgedruckt oder auf dem Etikett angebracht wird. Dieser Code oder UFI (Unique Formula Identifier / eindeutiger Rezepturidentifikator) ist ein eindeutiger 16-stelliger alphanumerischer Code, der die übermittelten Informationen zu einem Gemisch (und somit Informationen, die für die Behandlung von Patienten relevant sind) mit einem bestimmten in Verkehr gebrachten Produkt verknüpft. Weitere Informationen finden Sie hier.


Leitfaden für Unternehmen zur Umsetzung der Harmonisierten Giftinformationen 

Der  Leitfaden enthält Hilfestellungen zur Vereinfachung der Meldungen und eindeutigen Rezeptidentifikatoren (UFIs) für die Bereiche Kraftstoffe, Petroleum sowie Bauprodukte.  Auch enthält der Leitfaden Hilfestellungen für Unternehmen, die individualisierte Farben anbieten, welche direkt im Geschäft komponiert werden. Die Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung – Anhang VIII der CLP-Verordnung finden Sie hier.


Am 23. März 2017 wurde die durch Hinzufügung eines Anhangs über die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung veränderte CLP-Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Der Anhang VIII der CLP-Verordnung regelt die harmonisierte Meldung von Informationen zur Zusammensetzung und weitere Produktinformationen von gefährlichen Gemischen an die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen. Des Weiteren umfasst der Anhang die Übermittlung von Informationen seitens der Importeure und nachgeschalteten Anwendern beim in Verkehr bringen von Gemischen.

Wichtige Inhalte des Anhangs VIII

Anwendung:

  • Gemische zur Verwendung durch Verbraucher - Meldung ab 1. Januar 2020, ACHTUNG: Fristverschiebung auf Januar 2021*
  • Gemische zur gewerblichen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2021,
  • Gemische zur industriellen Verwendung - Meldung ab dem 1. Januar 2024.
  • Für Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Informationen über gefährliche Gemische bereits vor den jeweils gültigen Umsetzungsfristen gemeldet haben, besteht bis 1. Januar 2025 keine Meldepflicht. Das gleiche gilt bei Änderungen der Zusammensetzung und Produktinformationen.

Informationen zu der Zusammensetzung von Gemischen:

  • Bei den einzureichenden Informationen zur Zusammensetzung eines Gemischs für die industrielle Verwendung reicht die Angabe des Sicherheitsdatenblatts, sofern bei Notfällen die länderspezifische Auskunft verfügbar ist.
  • Gewerbliche Gemische und Verbraucherprodukte benötigen bei der Angabe den Produktidentifikator und die chemische Bezeichnung der Komponenten.

* Die Verschiebung der ersten Anwendungsfrist der so genannten Harmonisierten Giftinformationen (Anhang VIII der europäischen CLP-Verordnung) auf Januar 2021 ist auf nationaler Ebene in das Chemikaliengesetz eingegangen. 

Für § 28 ChemG ergibt sich mit der Änderung der folgende Wortlaut:

„(12) Auf Gemische im Sinne des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind § 16e Absatz 1 und § 26 Absatz 1 Nummer 6a dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zu den folgenden Zeitpunkten anzuwenden:

1. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.1 und 1.2 bis einschließlich des 31. Dezember 2020 und

2. im Fall des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.3 bis einschließlich des 31. Dezember 2023."


 

Mit dem Benachrichtigungsformat PCN (Poison Centre Notification) sollen den Giftnotrufzentralen für den Fall eines Vergiftungsunfalls in der EU Informationen zu gesundheitlichen und körperlichen Risiken gefährlicher Gemische zugänglich gemacht werden. 

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 25. Oktober 2021 bekannt gegeben, dass im Rahmen einer neuen  Version der IUCLID-Software auch das Format der Poison Centre Notification (PCN) aus der europäischen CLP-Verordnung aktualisiert wurde. Für betroffene Unternehmen stehen damit einige neue Anwendungen zur Verfügung, etwa im Hinblick auf Gemische. Die Mitteilung der ECHA mit weiteren Informationen finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Benachrichtigungsformat PCN finden Sie hier.

Die Europäische Chemikalienagentur berichtet, dass die entsprechenden Meldungen der Unternehmen (z. B. für Waschmittel, Farben, Klebstoffe; weitergeleitet über die zuständigen nationalen Behörden in den jeweiligen Mitgliedstaaten) ab dem Jahr 2022 besonders kontrolliert werden. Das habe das so genannte Enforcement Forum beschlossen. Die erste Anwendungsfrist der Harmonisierten Giftinformationen für verschiedene Gemische gilt ab dem 1. Januar 2021. Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier

Die Europäische Chemikalienagentur hat im Nachgang zu ihrer Info-Veranstaltung zu den Harmonisierten Giftinformationen (CLP) vom 31. März 2021 ein FAQ für Unternehmen veröffentlicht. Auch die Präsentation zur Veranstaltung ist nun auf der Website der ECHA einsehbar.

Das FAQ sowie die Folien zur Veranstaltung der ECHA finden Sie hier.

Die EU-Kommission hat am 14. Januar 2022 ein Verbot erlassen, Titandioxid in der EU als Zusatzstoff in Lebensmitteln (E171) zu verwenden (Verordnung (EU) 2022/63, veröffentlicht am 18. Januar 2022). In Artikel 2 der Verordnung heißt es dazu: „Bis zum 7. August 2022 dürfen Lebensmittel, die gemäß den vor dem 7. Februar 2022 geltenden Vorschriften hergestellt wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Zeitpunkt dürfen sie bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum auf dem Markt bleiben.“ Titandioxid kommt in diversen Lebensmitteln als Weißmacher zum Einsatz. Die Mitteilung der Kommission vom Januar 2022 finden Sie hier


Einstufung von Titandioxid nichtig - Urteil vom November 2022

Der EuGH hat die harmonisierte Einstufung von Titandioxid durch die EU-Kommission für nichtig erklärt. Bei der Einstufung des Stoffes als möglicherweise krebserzeugend sei es zu einem Beurteilungsfehler gekommen. Die Entscheidung habe gegen das Kriterium der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen (CLP-Verordnung) verstoßen. Danach darf sich die Einstufung eines Stoffes als karzinogen nur auf einen Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, beziehen. Mehrere Unternehmen hatten gegen die Einstufung geklagt, die weitreichende Auswirkungen auf Produkte und weitere umweltrechtliche Regelungen hatte.

Gegen die Entscheidung könnte noch Beschwerde eingereicht werden. Das Urteil und seine Zusammenfassung finden Sie hier.

Dr. Janet Nußbicker-Lux
Dr. Janet Nußbicker-Lux
Referentin Umwelt und Energie

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