Freistellungsklausel in Arbeitsverträgen ist unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25, eine häufig verwendete Vertragsklausel gekippt. Einzelvertragliche Regelungen, nach denen Beschäftigte bei oder nach Ausspruch einer Kündigung automatisch unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt werden können, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam.
Das Urteil hat unmittelbare Konsequenzen für Arbeitgeber, die Standardklauseln in ihren Arbeitsverträgen verwenden, und stärkt die Rechte von Arbeitnehmern auf Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Das BAG begründet die Unwirksamkeit damit, dass eine solche Freistellungsklausel Beschäftigte unangemessen benachteiligt. Sie erlaubt dem Arbeitgeber, unabhängig von den konkreten Umständen der Kündigung, einseitig und pauschal die Beschäftigungspflicht auszusetzen. Das grundsätzliche Interesse der Arbeitnehmer, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter tätig zu bleiben, wiegt schwerer als das pauschale Freistellungsinteresse des Arbeitgebers. Automatische Freistellung widerspricht daher dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist mit § 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vereinbar. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge sorgfältig nach automatischen Freistellungsklauseln überprüfen. Diese dürfen nicht mehr genutzt werden. Eine Freistellung ist nur im konkreten Einzelfall zulässig und muss auf überwiegende betriebliche Interessen gestützt sowie individuell begründet werden. Es wird empfohlen Freistellungsentscheidungen transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren, um im Streitfall die Erforderlichkeit belegen zu können.
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