Welcher Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert ist
In der Regel sind Arbeitnehmer auf ihrem Arbeitsweg nicht gesetzlich versichert, wenn für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ein Umweg genommen wird. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wie bei Eltern, die ihre Kinder auf dem Arbeitsweg mit in die Schule nehmen. Es gibt zahlreiche Urteile, die zeigen, dass nicht jeder Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Die Hauptgründe dafür sind, dass der verunfallte Arbeitnehmer nicht den direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genommen oder den Arbeitsweg aus privaten Gründen für längere Zeit unterbrochen hat.
Nach Angaben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), einem gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger, steht normalerweise nur „der unmittelbare beziehungsweise direkte Weg von und zur Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“. Allerdings muss es nicht unbedingt der kürzeste Weg sein. Es darf nämlich auch der verkehrsgünstigste Weg genommen werden. So ist es dem Arbeitnehmer laut VBG gestattet, eine stark befahrene Strecke oder einen Stau zu meiden und eine Ausweichroute zu nehmen. Zudem kann je nach gewähltem Verkehrsmittel der Weg ein anderer sein, ohne dass der gesetzliche Unfallschutz eingeschränkt wird.
Die Gründe dafür sind klar: So fahren öffentliche Verkehrsmittel wie Straßenbahnen oder Busse nur auf bestimmten Strecken, und auch ein Arbeitnehmer, der das Fahrrad für den Arbeitsweg nimmt, darf damit nicht auf allen Straßen, die er mit dem Auto nutzen könnte, fahren. Allerdings muss die gewählte Strecke immer in der Absicht zurückgelegt werden, die Arbeitsstätte zu erreichen oder nach Hause zurückzufahren. Ein kurzer Umweg nach der Arbeit, um einen Freund zu besuchen, oder um zum nächstgelegenen Einkaufszentrum zu gelangen, kann nämlich den gesetzlichen Unfallschutz kosten.
Auch wer seinen Arbeitsweg aus privaten Gründen nur kurz unterbricht, um zum Beispiel in einem Supermarkt oder Kiosk, der direkt am Arbeitsweg liegt, eine Kleinigkeit einzukaufen oder kurz etwas zu essen, unterbricht für diese Zeit den gesetzlichen Versicherungsschutz. Dauert die Unterbrechung länger, also beispielsweise mindestens zwei Stunden, ist man auf dem restlich zu fahrenden Arbeitsweg nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Doch auch hierzu gibt es Ausnahmen: Wer beispielsweise nach der Arbeit zu einem Freund fährt, dessen Wohnung nicht unwesentlich weiter entfernt ist als die eigene, um bei diesem zu übernachten, oder nach der Übernachtung wieder in die Arbeit fährt, hat normalerweise auch für diese Wege einen gesetzlichen Unfallschutz.
Wer auf dem Arbeitsweg andere Berufstätige mitnimmt und dafür bei der Abholung von ihrem Wohnort oder/und dem Absetzen an ihrer Arbeitsstätte einen Umweg in Kauf nimmt, steht für den gesamten Weg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn man während der Fahrt zur Arbeit den berufstätigen Ehepartner an dessen Arbeitsstätte bringt. Grundsätzlich wichtig ist, damit der Arbeitsweg auch bei einer Fahrgemeinschaft gesetzlich abgesichert ist, dass die Mitfahrer zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung, wie dies zum Beispiel für Arbeitnehmer oder Schüler zutrifft, gehören.
Arbeitnehmer sind beim gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger ihres jeweiligen Arbeitgebers gesetzlich unfallversichert. Für Schüler oder Kindergartenkinder sind hingegen die Landesunfallkassen bzw. der Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbund zuständig. Trotz einiger Ausnahmen gibt es immer noch zahlreiche Bereiche, für die kein gesetzlicher Unfallschutz besteht. So sind Fahrten zur Schule, bei denen ein Umweg gemacht wird, um beispielsweise kurz einen Pausensnack für das Kind einzukaufen, nicht gesetzlich abgesichert. Auch in der Freizeit besteht kein gesetzlicher Unfallschutz, obwohl sich hier die meisten Unfälle ereignen. In der Regel gehören Selbständige, Hausfrauen und Kleinkinder, die nicht in den Kindergarten gehen, überhaupt nicht der gesetzlichen Unfallversicherung an und bekommen daher auch keine Leistungen.
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